News · 19. August 2026

Wechsel in die PKV wird 2027 spürbar teurer: Was die neue Verdienstgrenze bedeutet

Der Bundestag hat im Juli 2026 eine außerordentliche Erhöhung von Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze beschlossen. Für Angestellte, die in die PKV wechseln wollen, rückt die nötige Gehaltsschwelle damit spürbar weiter weg.

Von Kai Stockschläder · Versicherungsmakler §34d GewO · über 20 Jahre Erfahrung · Zuletzt geprüft: 19.08.2026

Was ist passiert?

Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verabschiedet. Ein Teil davon betrifft direkt jeden, der über einen PKV-Wechsel nachdenkt: Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze steigen 2027 außerordentlich – zusätzlich zur ohnehin jährlich stattfindenden, lohnabhängigen Anpassung um rund 300 Euro im Monat obendrauf.

Aktuell, 2026, liegt die Versicherungspflichtgrenze bei 77.400 Euro im Jahr, also 6.450 Euro im Monat. Nach Schätzungen des PKV-Verbands könnte sie 2027 auf rund 84.483 Euro im Jahr steigen – die verbindliche Zahl legt die Bundesregierung traditionell erst im Herbst per Rechtsverordnung fest, sodass der genaue Endwert noch nicht feststeht.

Was steckt dahinter?

Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze werden häufig verwechselt, sind aber zwei verschiedene Werte mit unterschiedlicher Funktion. Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommen GKV-Beiträge überhaupt berechnet werden – sie betrifft also, wie viel gesetzlich Versicherte mit hohem Gehalt zahlen. Die Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt) entscheidet dagegen, ab welchem Gehalt Angestellte überhaupt in die PKV wechseln dürfen. Beide werden jährlich gemeinsam per Verordnung festgelegt, meist in ähnlichem, aber nicht identischem Tempo.

Die Bundesregierung begründet die außerordentliche Anhebung damit, gutverdienende GKV-Mitglieder stärker an der Stabilisierung der Beitragssätze zu beteiligen – nach eigenen Angaben des Bundesgesundheitsministeriums eine Mehrbelastung von rund 26 Euro im Monat für Besserverdiener in der GKV. Der PKV-Verband rechnet mit einer bundesweiten Mehrbelastung von rund 4,5 Milliarden Euro jährlich für 6,3 Millionen Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber und kritisiert die Anhebung als Einschränkung der freien Kassenwahl.

Was bedeutet das für Angestellte, die wechseln wollen?

Wer heute schon nah an der aktuellen Versicherungspflichtgrenze liegt, aber 2027 noch abwarten wollte, sollte neu rechnen: Die Schwelle wird 2027 voraussichtlich deutlich stärker steigen als in einem gewöhnlichen Jahr – laut den vorliegenden Schätzungen etwa doppelt so schnell wie die übliche lohnabhängige Anpassung. Wessen Gehalt 2026 bereits über der aktuellen Grenze liegt, für den ändert die Ankündigung nichts an der grundsätzlichen Wechselmöglichkeit jetzt. Genaueres zu den exakten Voraussetzungen: PKV für Angestellte: Ab wann lohnt sich der Wechsel?

Was bedeutet das für bereits Privatversicherte?

Wer als Angestellter unter die Versicherungspflichtgrenze fällt, muss grundsätzlich wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurück – unabhängig davon, ob das am eigenen Gehalt liegt oder daran, dass die Grenze selbst gestiegen ist. Eine Ausnahme gibt es: Wer sich von der Versicherungspflicht befreien lässt, kann privat versichert bleiben. Diese Befreiung greift nicht automatisch, sondern muss aktiv beantragt werden – und ist an Fristen gebunden. Details dazu sind ein Fall für eine individuelle Beratung.

Was bedeutet das für Selbstständige und Beamte?

Beide Gruppen sind von der Versicherungspflichtgrenze nicht direkt betroffen, da für sie andere Zugangswege in die PKV gelten – Selbstständigkeit beziehungsweise Beamtenstatus, nicht das Gehalt. Ein Überblick über alle drei Zugangswege: Wer darf überhaupt in die PKV wechseln?

Unsere Einschätzung

Fakt: Der PKV-Verband ist die Interessenvertretung der privaten Krankenversicherer, keine neutrale Instanz – seine Kritik an der Grenzanhebung liegt in der Natur seiner Interessenlage. Das macht die zugrundeliegenden Zahlen zur Grenzanhebung selbst nicht falsch, sie stammen aus dem tatsächlich verabschiedeten Gesetz und wurden hier zusätzlich anhand der FAQ des Bundesgesundheitsministeriums geprüft.

Einordnung: Eine Anhebung der Versicherungspflichtgrenze passiert jedes Jahr – neu ist hier das Ausmaß. Die zusätzlichen 300 Euro im Monat kommen oben auf die reguläre, lohnabhängige Anpassung drauf und sorgen laut den vorliegenden Schätzungen für einen ungefähr doppelt so großen Sprung wie in einem normalen Jahr. Für Angestellte, die knapp unterhalb der Grenze liegen, verschiebt sich der realistische Wechselzeitpunkt dadurch spürbar.

Meinung: Aus der Beratungspraxis kann ich sagen: Wer schon länger mit dem Gedanken an einen PKV-Wechsel spielt und rechnerisch nah an der Grenze liegt, sollte diese Entscheidung jetzt konkret durchrechnen lassen – nicht aus Torschlusspanik, sondern weil sich der Unterschied zwischen "2026 wechseln" und "auf 2027 warten" durch diese außerordentliche Anhebung tatsächlich vergrößert. Für alle anderen ändert sich durch diese eine Meldung nichts an der grundsätzlichen Sinnhaftigkeit eines PKV-Wechsels.

Was sollten Betroffene jetzt tun?

Wer sich nicht sicher ist, ob das eigene Bruttojahresgehalt die aktuelle Versicherungspflichtgrenze bereits erreicht – inklusive Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, die mitzählen können –, sollte das jetzt konkret nachrechnen statt auf 2027 zu warten. Eine erste Einordnung dazu liefert der 5-Minuten-PKV-Check.

Quelle: Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. – Pressemitteilung „GKV-Finanzreform: Stabile Beiträge nur auf den ersten Blick!", 10. Juli 2026, sowie die Meldung „Versicherungspflichtgrenze bald bei 85.000 Euro?", 2. Juni 2026. Zusätzlich geprüft anhand der offiziellen FAQ des Bundesgesundheitsministeriums zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Übersicht weiterer Verbandsmeldungen: pkv.de/verband/presse.

Passend dazu: PKV für Angestellte: Ab wann lohnt sich der Wechsel? und Wer darf überhaupt in die PKV wechseln?

Kai Stockschläder
Kai Stockschläder
Versicherungsmakler §34d Abs. 1 GewO · Partner der Verticus AG · über 20 Jahre Erfahrung
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