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Für Angestellte

PKV für Angestellte: Ab wann lohnt sich der Wechsel?

Nicht jeder Angestellte darf einfach in die private Krankenversicherung wechseln. Die Versicherungspflichtgrenze entscheidet – und beim Gehalt zählt nicht immer das, was auf dem Papier steht.

Von · Konzernunabhängiger Versicherungsmakler §34d GewO · über 20 Jahre Erfahrung · Zuletzt geprüft: 05.10.2026

Kategorie: Für wen?

Kurz beantwortet

Als Angestellter können Sie erst in die PKV wechseln, wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze liegt, und der Wechsel wird zum nächsten Jahreswechsel möglich. Ob er sich lohnt, entscheidet nicht der niedrigste Einstiegsbeitrag, sondern Gesundheit, Familienplanung und die Beitragsstabilität eines Tarifs. Wer knapp über der Grenze liegt, muss außerdem prüfen, welche Gehaltsbestandteile mitzählen und ob das Gehalt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt.

Das Wichtigste auf einen Blick

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt 2026 77.400 € (6.450 € im Monat), die besondere Grenze für Personen, die schon Ende 2002 privat versichert waren, 69.750 € (§ 2 SvBezGrV 2026 zu § 6 Abs. 6 und 7 SGB V). Nach § 6 Abs. 4 SGB V endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grenze überschritten wird, nicht aber, wenn das Entgelt die ab Jahresbeginn geltende Grenze des nächsten Jahres nicht übersteigt. Für 2027 hat das Bundeskabinett am 7. Oktober 2026 84.150 € beschlossen (besondere Grenze 72.900 €); die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus, ein Gehalt zwischen 77.400 € und 84.150 € reicht für einen Wechsel zum 1. Januar 2027 deshalb voraussichtlich nicht. Zum Entgelt zählen vertraglich zugesicherte, regelmäßige Bestandteile (§ 14 SGB IV), freiwillige und jederzeit widerrufliche Boni nicht.

Frau sitzt am Schreibtisch im Büro und blickt nachdenklich zur Seite.

Als Angestellter brauchen Sie keinen Sonderstatus wie Beamte oder Selbstständige, um in die private Krankenversicherung zu wechseln – Sie brauchen ein Gehalt oberhalb der gesetzlichen Versicherungspflichtgrenze. Diese Grenze wird jedes Jahr angepasst und ist der erste Punkt, den ich mit angestellten Interessenten kläre, bevor wir überhaupt über Tarife sprechen.

Die Versicherungspflichtgrenze 2026

Für 2026 gelten nach § 6 Abs. 6 und Abs. 7 SGB V zwei unterschiedliche Grenzwerte, je nachdem, ob Sie schon einmal privat krankenversichert waren:

Wichtig: Diese Werte steigen jedes Jahr. Für eine verlässliche Einschätzung zählt immer der aktuelle Wert des jeweiligen Kalenderjahres, nicht der aus einem älteren Artikel oder Forenbeitrag. Alle aktuellen Grenzwerte im Überblick: PKV-Zahlen 2026. Für 2027 ist eine außerordentlich hohe Anhebung beschlossen, dazu ein Bestandsschutz für alle, die Ende 2026 schon privat versichert sind. Alle Werte und Fristen: Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027.

Was zählt eigentlich zum Gehalt?

Der häufigste Denkfehler in der Praxis: Nicht jede Zahlung auf der Gehaltsabrechnung zählt automatisch mit. Maßgeblich ist der Arbeitsentgelt-Begriff aus § 14 SGB IV.

Gehaltsbestandteil Zählt zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Laufendes GrundgehaltJa
Vertraglich zugesichertes WeihnachtsgeldJa
Vertraglich zugesichertes UrlaubsgeldJa
Fest vereinbartes 13. MonatsgehaltJa
Regelmäßige, garantierte ZulagenJa
Freiwillige, jederzeit widerrufliche BonuszahlungNein
Leistungsabhängige Tantieme ohne RechtsanspruchNein
Unregelmäßige ÜberstundenvergütungNein
Einmalige AbfindungNein

Wer knapp an der Grenze liegt, sollte sich seine Gehaltsbestandteile also genau ansehen, statt nur auf die Jahressumme im Arbeitsvertrag zu schauen.

Rechenbeispiel: Grenze erreicht oder nicht?

Ein Angestellter mit 6.200 € Grundgehalt monatlich sowie einem vertraglich fest zugesicherten 13. Monatsgehalt kommt auf ein Jahresarbeitsentgelt von 6.200 € × 13 = 80.600 €. Damit liegt er über der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 von 77.400 € – ein Wechsel ist grundsätzlich möglich, zum 1. Januar 2027 allerdings nur, wenn das Entgelt auch die dann geltende, höhere Grenze übersteigt (Entwurf, noch nicht beschlossen: 84.150 €).

Anders bei einem Grundgehalt von 6.250 € monatlich (75.000 € im Jahr) zuzüglich eines freiwilligen, jederzeit widerruflichen Jahresbonus von 5.000 €: Der Bonus zählt nicht mit, das maßgebliche Jahresarbeitsentgelt bleibt bei 75.000 € und damit unterhalb der Grenze von 77.400 € – ein Wechsel wäre auf dieser Gehaltsbasis (noch) nicht möglich, obwohl das Gesamteinkommen auf dem Papier höher wirkt.

Ob die PKV für Sie grundsätzlich in Frage kommt, zeigt der 2-Minuten-PKV-Check.

Wann wird der Wechsel tatsächlich wirksam?

Ein einmaliges Überschreiten der Grenze reicht nicht automatisch. Die gesetzliche Krankenkasse prüft, ob das Gehalt die Grenze im laufenden Kalenderjahr überschreitet und ob dies voraussichtlich auch im Folgejahr so bleibt. Nach § 6 Abs. 4 SGB V endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grenze überschritten wird – der Wechsel ist also zum 1. Januar des Folgejahres möglich. Das gilt allerdings nicht, wenn das Entgelt die ab Jahresbeginn geltende Grenze des nächsten Jahres nicht übersteigt. Wer 2026 über 77.400 € liegt, für 2027 aber unter der dann höheren Grenze (Entwurf, noch nicht beschlossen: 84.150 €), kann zum 1. Januar 2027 deshalb voraussichtlich nicht wechseln.

Warum "günstigster Tarif" der falsche erste Gedanke ist

Der Wechsel in die PKV ist für die meisten Angestellten eine Entscheidung für Jahrzehnte – ein Rückweg in die GKV ist danach nur unter engen Voraussetzungen möglich. Der günstigste Einstiegstarif ist deshalb selten die wichtigste Frage. Wichtiger sind Beitragsstabilität, die Leistungen im Alter und ob der Tarif zu Ihrer tatsächlichen Lebensplanung passt – Familienplanung eingeschlossen, da Kinder in der PKV anders als in der GKV nicht kostenlos mitversichert sind.

Mehr zu den grundsätzlichen Zugangswegen in die PKV: Wer darf überhaupt in die PKV wechseln?

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Rechtsgrundlagen und Quellen

Häufige Fragen

Zählen Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?

Regelmäßige, vertraglich zugesicherte Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zählen mit, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sie gezahlt werden. Freiwillige, unsichere Boni ohne Rechtsanspruch zählen dagegen nicht.

Kann ich sofort wechseln, sobald ich einmal über der Grenze liege?

Nicht automatisch. Die gesetzliche Krankenkasse prüft, ob das Gehalt die Grenze im laufenden Kalenderjahr überschreitet und ob das voraussichtlich auch im Folgejahr so bleibt. Der Wechsel ist nach § 6 Abs. 4 SGB V zum 1. Januar des Folgejahres möglich, wenn das Entgelt auch die dann geltende Grenze übersteigt.

Was passiert, wenn mein Gehalt im laufenden Jahr wieder unter die Grenze fällt?

Wer privat versichert ist und mit dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt unter die Grenze fällt, kann wieder versicherungspflichtig in der GKV werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Dafür gibt es zwei Ausnahmen: Wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig würde, bleibt unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei, eine Rückkehr in die GKV ist dann in der Regel ausgeschlossen. Und wird die Versicherungspflicht durch eine Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze ausgelöst, etwa weil die Grenze steigt, kann man sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V befreien lassen: Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden, die Befreiung kann nicht widerrufen werden und wird nur wirksam, wenn ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz nachgewiesen wird. Für Angestellte, die noch nicht gewechselt haben, verschiebt ein Rückgang unter die Grenze den möglichen Wechselzeitpunkt entsprechend nach hinten.

Zählt eine Gehaltserhöhung sofort oder erst im Folgejahr?

Die Krankenkasse prüft rückblickend, ob das Jahresarbeitsentgelt die Grenze im laufenden Jahr überschreitet und dies auch im Folgejahr voraussichtlich anhält. Eine einzelne Gehaltserhöhung im Dezember reicht dafür in der Regel nicht aus.

Muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, dass ich in die PKV wechseln möchte?

Ja. Der Arbeitgeber benötigt die Mitgliedsbescheinigung des neuen PKV-Versicherers, um den Arbeitgeberzuschuss korrekt auszuzahlen und die Meldung an die Sozialversicherung anzupassen.

Gilt für mich die allgemeine oder die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze?

Bis 2026 gibt es zwei Grenzen: die besondere Grenze für Angestellte, die bereits am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren, und die allgemeine Grenze für alle anderen. Ab 2027 kommt eine dritte hinzu: Wer am 31. Dezember 2026 wegen seines Gehalts versicherungsfrei und privat krankenversichert ist, für den gilt 2027 die Grenze ohne die Sonderanhebung um 3.600 Euro (vom Kabinett am 7. Oktober 2026 beschlossen: 80.550 Euro statt 84.150 Euro). Wer 2027 neu wechseln will, braucht die allgemeine Grenze. Details: Versicherungspflichtgrenze 2027.

Die Begriffe Jahresarbeitsentgeltgrenze und Versicherungspflichtgrenze sind im PKV-Lexikon ausführlich erklärt. Alle Grenzwerte im Jahresüberblick: PKV-Zahlen 2026.

Nächster Schritt

Liegt Ihr Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze?

In einem kurzen, kostenlosen Gespräch prüfe ich das gemeinsam mit Ihnen und schaue, ob und wann sich ein Wechsel für Sie lohnt.

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