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Doppelversicherung: Wenn PKV und GKV parallel laufen
Kein gesetzliches Verbot, aber selten sinnvoll – und mit einer klaren Meldepflicht verbunden.
Kategorie: Für wen?
"Ich zahle gerade zwei Krankenversicherungen gleichzeitig – ist das überhaupt erlaubt?" Diese Frage bekomme ich öfter von Mandanten, die beim Wechsel in die PKV vergessen haben, ihre bisherige GKV-Mitgliedschaft sauber zu beenden.
Ist eine Doppelversicherung überhaupt zulässig?
Ein gesetzliches Verbot der Doppelversicherung besteht nicht. Es ist grundsätzlich zulässig, mehrere Krankenversicherungen gleichzeitig zu haben – problematisch wird es vor allem finanziell, weil für beide Verträge Beiträge anfallen, ohne dass sich die Leistungen dadurch verdoppeln.
Der häufigste Fall: die vergessene GKV-Kündigung
Besonders häufig entsteht eine Doppelversicherung, wenn freiwillig gesetzlich Versicherte in die PKV wechseln, ihre bisherige freiwillige GKV-Mitgliedschaft aber nicht aktiv kündigen. Ohne diese Kündigung läuft die GKV-Mitgliedschaft im Hintergrund weiter – mit entsprechenden Beiträgen, obwohl der eigentliche Versicherungsschutz längst über die PKV läuft.
Warum Leistungen nicht doppelt ausgezahlt werden
Auch bei tatsächlicher Doppelversicherung führt das nicht zu doppelten Erstattungen. Das Bereicherungsverbot sorgt dafür, dass die Gesamterstattung die tatsächlichen Kosten nie übersteigt. In der Praxis gelten häufig Subsidiaritätsklauseln: Der zuerst abgeschlossene Vertrag leistet vorrangig, der zweite nachrangig oder gar nicht.
Die Meldepflicht
Mit Abschluss der zweiten Versicherung entsteht eine Meldepflicht gegenüber den beteiligten Versicherern. Wird eine bestehende weitere Absicherung nicht angegeben, kann das im Leistungsfall zu Problemen führen – etwa wenn ein Versicherer die Erstattung wegen der nicht gemeldeten Doppelversicherung kürzt oder verweigert.
Häufige Fragen
Ist eine Doppelversicherung überhaupt verboten?
Nein, es gibt kein grundsätzliches Verbot, mehrere Krankenversicherungen gleichzeitig zu haben. Problematisch wird es finanziell, weil für beide Verträge Beiträge anfallen, ohne dass sich die Leistungen addieren.
Bekomme ich Leistungen doppelt erstattet, wenn ich doppelt versichert bin?
Nein. Wegen des Bereicherungsverbots übersteigt die Gesamterstattung nie die tatsächlichen Kosten – meist leistet der zuerst abgeschlossene Vertrag vorrangig, während der zweite nachrangig oder gar nicht zahlt.
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Rechtsgrundlagen und Quellen
Das Bereicherungsverbot in der privaten Krankenversicherung ergibt sich aus § 200 VVG. Die allgemeine Regelung zur Mehrfachversicherung findet sich in § 78 VVG; die konkrete Ausgestaltung einer Meldepflicht kann darüber hinaus tarifabhängig variieren.
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