Wechsel & Lebensphasen
Doppelt krankenversichert: Kann man bei zwei Krankenkassen gleichzeitig versichert sein?
Zwei gesetzliche Kassen gleichzeitig gibt es nicht. Gesetzlich und privat parallel schon, aber das kostet doppelt und muss gemeldet werden.
Kategorie: Wechsel & Lebensphasen
Kurz beantwortet
Bei zwei gesetzlichen Krankenkassen gleichzeitig: nein. Sie sind Mitglied der Kasse, die Sie gewählt haben, und ein Kassenwechsel beendet die alte Mitgliedschaft. Gesetzlich und privat zugleich versichert zu sein, ist dagegen möglich. Das passiert meist beim Wechsel in die PKV, wenn die freiwillige GKV-Mitgliedschaft nicht rechtzeitig beendet wird. Dann zahlen Sie zwei Beiträge, sind aber nicht doppelt geschützt.
Das Wichtigste auf einen Blick
Wer wegen eines Gehalts über der Versicherungspflichtgrenze in die PKV wechselt, bleibt automatisch freiwillig gesetzlich versichert, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse seinen Austritt erklärt und die PKV nachweist (§ 188 Abs. 4 SGB V). Ist diese Frist verpasst, endet die freiwillige Mitgliedschaft erst zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach der Kündigung, und nur, wenn Sie innerhalb dieser Frist die neue Absicherung nachweisen (§ 175 Abs. 4 SGB V); die zwölfmonatige Bindung an die Kasse gilt dabei nicht. Dem privaten Versicherer müssen Sie eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft oder eine weitere Krankheitskostenversicherung unverzüglich mitteilen (§ 9 Abs. 5 MB/KK). Erstattet wird insgesamt nie mehr, als die Behandlung gekostet hat (§ 200 VVG).
„Ich zahle gerade zwei Krankenversicherungen gleichzeitig. Ist das überhaupt erlaubt?“ Diese Frage bekomme ich öfter von Mandanten, die beim Wechsel in die PKV vergessen haben, ihre bisherige GKV-Mitgliedschaft sauber zu beenden.
Zwei gesetzliche Kassen oder GKV und PKV: Was geht und was nicht
In der gesetzlichen Krankenversicherung ist man Mitglied genau der Kasse, die man gewählt hat (§ 173 SGB V). Wer die Kasse wechselt, muss nicht einmal selbst kündigen: Die Meldung der neuen Kasse ersetzt die Kündigung, und die alte Mitgliedschaft endet. Zwei gesetzliche Kassen nebeneinander gibt es deshalb nicht.
Anders ist es zwischen den Systemen. Ein Verbot, gesetzlich und privat zugleich vollversichert zu sein, gibt es nicht. Nichtig ist nur eine Mehrfachversicherung, die jemand in der Absicht abschließt, sich zu bereichern (§ 78 Abs. 4 VVG). Wirtschaftlich ergibt die Kombination aber fast nie Sinn: Beide Beiträge laufen voll, der Schutz wird nicht größer.
Nicht gemeint ist die private Zusatzversicherung, etwa für Zähne oder das Krankenhaus. Sie ergänzt die GKV gezielt und ist keine Doppelversicherung im Sinne dieses Artikels.
Doppelt versichert beim Wechsel von der GKV in die PKV: So lösen Sie es auf
Wer als Angestellter die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, wird mit Ablauf des Kalenderjahres versicherungsfrei. Die Krankenkasse beendet die Mitgliedschaft damit aber nicht. Sie führt Sie automatisch als freiwilliges Mitglied weiter, solange Sie nicht ausdrücklich austreten. Genau hier entsteht die Doppelversicherung: Der PKV-Vertrag beginnt am 1. Januar, und die Kasse bucht weiter ab.
- Austritt rechtzeitig erklären. Die Kasse schreibt Sie an und weist auf die Austrittsmöglichkeit hin. Ab diesem Hinweis haben Sie zwei Wochen Zeit, den Austritt zu erklären (§ 188 Abs. 4 SGB V). Wirksam wird er nur mit Nachweis der privaten Absicherung, also mit der Versicherungsbestätigung der PKV.
- Frist verpasst? Dann kündigen. Die freiwillige Mitgliedschaft lässt sich zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen. Wer im März kündigt, ist Ende Mai draußen. Die sonst übliche zwölfmonatige Bindung an die Kasse gilt nicht, wenn Sie die GKV ganz verlassen (§ 175 Abs. 4 SGB V).
- Nachweis innerhalb der Frist schicken. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn die Kasse bis zum Ende der Kündigungsfrist den Nachweis der neuen Absicherung hat. Ohne Nachweis läuft die Mitgliedschaft weiter.
- Bestätigung abwarten. Erst mit der schriftlichen Bestätigung der Kasse über das Ende der Mitgliedschaft ist die Sache erledigt.
Die Beiträge für die Monate bis zum wirksamen Ende waren geschuldet. Eine Erstattung nach § 26 SGB IV gibt es nur für zu Unrecht gezahlte Beiträge, etwa wenn die Kasse nach einem wirksamen Austritt weiter abgebucht hat. Deshalb kostet jede verpasste Frist bares Geld: im ungünstigen Fall knapp drei Monatsbeiträge zusätzlich zur PKV.
Wie der Wechsel insgesamt abläuft, steht unter PKV-Wechsel, Rückkehr und Lebensphasen. Wer überlegt, ob die freiwillige GKV nicht doch die bessere Wahl ist: Freiwillig gesetzlich versichert. Und wer umgekehrt einen privaten Vertrag beenden will, findet Fristen und Sonderfälle unter PKV kündigen.
Doppelt versichert in anderen Fällen
Neuer Job mit Versicherungspflicht. Wer privat versichert ist und wieder versicherungspflichtig wird, etwa weil das Gehalt unter die Grenze fällt, ist ab diesem Tag Pflichtmitglied der GKV. Den PKV-Vertrag können Sie innerhalb von drei Monaten rückwirkend zum Beginn der Versicherungspflicht kündigen; danach nur noch zum Ende des Monats, in dem Sie die Versicherungspflicht nachweisen (§ 205 Abs. 2 VVG). Wer diese Frist verstreichen lässt, zahlt zwei Beiträge. Unter welchen Bedingungen eine Rückkehr überhaupt möglich ist: Zurück von der PKV in die GKV.
Heirat mit einem gesetzlich versicherten Partner. Über den Ehepartner in die beitragsfreie Familienversicherung zu rutschen, ist für die meisten Privatversicherten ausgeschlossen: Wer versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig ist, kann nicht familienversichert werden (§ 10 Abs. 1 SGB V). Eine Doppelversicherung entsteht hier also selten. Was sich durch die Heirat tatsächlich ändert: PKV und Heirat.
Warum doppelt zahlen nicht doppelt schützt
Haben Sie für dieselbe Behandlung Ansprüche gegen mehrere Stellen, darf die Erstattung insgesamt nicht höher sein als die Kosten (§ 200 VVG, Bereicherungsverbot). Bestehen zwei private Krankheitskostenversicherungen, haften beide Versicherer zusammen nur bis zur Höhe der Rechnung und gleichen untereinander aus (§ 78 VVG). Zwischen GKV und PKV ist es noch einfacher: Legen Sie beim Arzt die Gesundheitskarte vor, rechnet er mit der Kasse ab, und für die PKV entsteht keine Rechnung. Der zweite Beitrag kauft also keinen zusätzlichen Schutz.
Die Meldepflicht
Ihrem privaten Versicherer müssen Sie unverzüglich mitteilen, wenn für Sie eine weitere private Krankheitskostenversicherung abgeschlossen wird oder wenn Sie freiwillig gesetzlich versichert sind. So steht es in den Musterbedingungen der PKV (§ 9 Abs. 5 MB/KK), die Bedingungen der meisten Verträge übernehmen das. Zwischen zwei privaten Versicherern folgt die Pflicht schon aus dem Gesetz (§ 77 VVG).
Wer die Mitteilung unterlässt, riskiert, dass der Versicherer ganz oder teilweise nicht leistet. Das gilt allerdings nur in den Grenzen des § 28 VVG: Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt die Leistung bestehen, bei grober Fahrlässigkeit kann sie gekürzt werden, und wenn das Versäumnis für den Leistungsfall keine Rolle spielte, muss der Versicherer trotzdem zahlen, außer bei Arglist. Einen Vertrag, der die gesetzliche Pflicht zur Versicherung erfüllt, darf er deswegen nicht kündigen (§ 10 Abs. 2 MB/KK).
Häufige Fragen
Kann man bei zwei Krankenkassen gleichzeitig versichert sein?
Bei zwei gesetzlichen Kassen nicht: Sie sind Mitglied der Kasse, die Sie gewählt haben, und ein Wechsel beendet die alte Mitgliedschaft. Gesetzlich und privat zugleich versichert zu sein, ist möglich, aber Sie zahlen dann zwei volle Beiträge für einen Schutz.
Was passiert, wenn ich doppelt krankenversichert bin?
Beide Beiträge sind fällig, Leistungen gibt es trotzdem nur einmal bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten. Ihrem privaten Versicherer müssen Sie die andere Versicherung mitteilen. Lösen lässt sich die Lage durch Austritt oder Kündigung der freiwilligen GKV mit Nachweis der PKV.
Bekomme ich die doppelt gezahlten Beiträge zurück?
In der Regel nicht. Solange die Mitgliedschaft wirksam bestand, waren die Beiträge geschuldet. Erstattet werden nach § 26 SGB IV nur zu Unrecht gezahlte Beiträge, etwa wenn die Kasse nach einem wirksamen Austritt weiter abgebucht hat.
Muss ich die Doppelversicherung melden?
Ja, dem privaten Versicherer, und zwar unverzüglich. Das verlangen die Musterbedingungen der PKV für eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft ebenso wie für eine weitere private Krankheitskostenversicherung; zwischen privaten Versicherern ergibt es sich zusätzlich aus § 77 VVG.
Ist eine Doppelversicherung überhaupt verboten?
Nein, gesetzlich und privat zugleich versichert zu sein, ist nicht verboten. Nichtig ist nur eine Mehrfachversicherung, die abgeschlossen wird, um sich zu bereichern. Zwei gesetzliche Kassen gleichzeitig sind dagegen nicht möglich.
Bekomme ich Leistungen doppelt erstattet, wenn ich doppelt versichert bin?
Nein. Insgesamt wird nie mehr erstattet, als die Behandlung gekostet hat (§ 200 VVG). Zwei private Versicherer haften gemeinsam nur bis zur Höhe der Rechnung und gleichen untereinander aus.
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