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Ratgeber

PKV-Wechsel, Rückkehr und Lebensphasen

Von · Konzernunabhängiger Versicherungsmakler §34d GewO · über 20 Jahre Erfahrung · Zuletzt geprüft: 02.10.2026

Kurz beantwortet

Das hängt davon ab, was sich ändern soll. Wer mit Beitrag oder Leistungen unzufrieden ist, kann bei laufendem Vertrag in einen anderen Tarif desselben Versicherers wechseln und behält die angerechnete Alterungsrückstellung; ein Wechsel zu einem anderen Versicherer kostet dagegen einen Teil davon. Die Rückkehr in die GKV ist an eine neue Versicherungspflicht geknüpft und ab dem 55. Geburtstag in der Regel ausgeschlossen.

Das Wichtigste auf einen Blick

Nach § 204 Abs. 1 VVG muss der Versicherer Anträge auf Wechsel in Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz annehmen und die Alterungsrückstellung anrechnen; für Mehrleistungen darf er Zuschlag, Ausschluss oder Wartezeit verlangen (Tarifwechselrecht). Beim Wechsel zu einem anderen Versicherer wird bei Verträgen ab dem 1. Januar 2009 nur der Teil der Alterungsrückstellung übertragen, der dem Basistarif entspricht (§ 146 VAG). Nach einer Prämienerhöhung kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung kündigen (§ 205 Abs. 4 VVG, Sonderkündigungsrecht). Für die Rückkehr in die GKV gilt ab dem 55. Geburtstag § 6 Abs. 3a SGB V.

Umzugskartons stehen in einer hellen, halb eingerichteten Wohnung.

Nicht jeder Wechsel in diesem Bereich meint den Einstieg in die PKV. Gemeint sind hier die Wechsel danach: der Versichererwechsel innerhalb der PKV, die Rückkehr in die GKV, und die Lebensphasen, in denen sich an der bestehenden Absicherung etwas ändert, ohne dass man selbst aktiv etwas wechseln wollte.

Ein günstigeres Angebot eines anderen Versicherers klingt zunächst verlockend, kostet aber in der Regel einen Teil der bereits aufgebauten Alterungsrückstellung – wann sich das trotzdem lohnt und wann nicht, erklärt der erste Artikel. Die Rückkehr von der PKV in die GKV ist dagegen an enge Voraussetzungen geknüpft, insbesondere an die bekannte 55-Jahre-Grenze, die in der Praxis öfter falsch verstanden als richtig angewendet wird.

Bei Jobwechsel oder Elternzeit läuft der PKV-Beitrag in aller Regel unverändert weiter, während der Arbeitgeberzuschuss wegfallen kann – ein Effekt, der viele überrascht, wenn er nicht vorher eingeplant wurde. Vorerkrankungen in der Akte bedeuten nicht automatisch eine Ablehnung, und selbst eine bereits erfolgte Ablehnung ist meistens nicht das Ende, wenn die nächsten Schritte anders angegangen werden als der erste Versuch. Und wer neu in die PKV wechselt, sollte die geltenden Wartezeiten kennen, bevor der erste Leistungsfall eintritt, nicht erst danach.

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