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Für Familien

Familie in der PKV: Kinder mitversichern

Kein kostenloses Familienmitglied wie in der GKV: Was die Mitversicherung von Kindern in der PKV wirklich kostet – und worauf es beim Timing ankommt.

Von · Konzernunabhängiger Versicherungsmakler §34d GewO · über 20 Jahre Erfahrung · Zuletzt geprüft: 02.10.2026

Kategorie: Für wen?

Kurz beantwortet

Nein. In der PKV sind Kinder nicht automatisch mitversichert: Jedes Kind braucht einen eigenen, beitragspflichtigen Vertrag, anders als in der beitragsfreien Familienversicherung der GKV. Wird ein Neugeborenes rechtzeitig angemeldet, muss der Versicherer es ohne Risikozuschläge und Wartezeiten aufnehmen, sofern ein Elternteil dort schon versichert ist. Die Kosten für Kinder gehören deshalb von Anfang an in die Entscheidung für oder gegen die PKV.

Das Wichtigste auf einen Blick

In der GKV sind Kinder nach § 10 SGB V beitragsfrei familienversichert, grundsätzlich bis 18, bei fehlender Erwerbstätigkeit bis 23 und in Schul- oder Berufsausbildung bis 25 Jahren. Ein Neugeborenes muss der Versicherer nach § 198 Abs. 1 VVG ohne Risikozuschläge und Wartezeiten ab Geburt aufnehmen, wenn mindestens ein Elternteil am Tag der Geburt bei ihm krankenversichert ist und das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend angemeldet wird; eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils von höchstens drei Monaten darf er verlangen. Sind die Eltern verheiratet und ist einer gesetzlich versichert, entfällt die Familienversicherung des Kindes, wenn der privat versicherte Elternteil regelmäßig mehr als 6.450 € im Monat (ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026) verdient und mehr als der gesetzlich versicherte (§ 10 Abs. 3 SGB V). Für mitversicherte Ehepartner kommt in der GKV ab 2028 ein Zuschlag von 2,5 %, die Familienversicherung der Kinder bleibt beitragsfrei (Details im Artikel PKV und Heirat).

Zwei Personen sitzen am Tisch und schauen gemeinsam auf Unterlagen, Gesichter nicht zu sehen.

Einer der Punkte, die in Erstgesprächen am häufigsten unterschätzt werden: In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Kinder über die Familienversicherung nach § 10 SGB V beitragsfrei mitversichert. In der privaten Krankenversicherung gibt es dieses Konzept nicht – jedes Kind benötigt einen eigenen, beitragspflichtigen Vertrag.

Warum das bei der PKV-Entscheidung mitgedacht werden muss

Wer sich für die PKV entscheidet, ohne eine mögliche Familienplanung einzubeziehen, kann von den zusätzlichen Kosten überrascht werden, sobald Kinder da sind. Das bedeutet nicht, dass die PKV für Familien grundsätzlich ungeeignet ist – aber die Kosten für Kinder gehören von Anfang an in die Rechnung, nicht erst nach der Geburt.

Timing bei der Geburt: die Anmeldefrist zählt

Nach § 198 VVG muss der Versicherer ein Neugeborenes ohne Risikozuschläge und Wartezeiten ab Geburt aufnehmen, wenn mindestens ein Elternteil am Tag der Geburt bei ihm krankenversichert ist und das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend angemeldet wird. Der Versicherer darf eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils von höchstens drei Monaten verlangen, und der Schutz des Kindes darf nicht umfassender sein als der des versicherten Elternteils. Wird die Frist versäumt, kann eine reguläre Gesundheitsprüfung mit möglichen Risikozuschlägen die Folge sein. Diese Frist im Kalender zu haben, ist deshalb keine Kleinigkeit.

Wichtig: Die Frist von zwei Monaten ist gesetzlich vorgegeben; Mindestversicherungsdauer des Elternteils und Umfang des Kinderschutzes unterscheiden sich dagegen je nach Versicherer und Tarif. Vor der Geburt beim eigenen Versicherer nachfragen, statt sich auf einen pauschalen Zeitraum zu verlassen.

Was Kinder in der PKV kosten

Der Beitrag für ein Kind richtet sich – anders als bei Erwachsenen – nicht nach individuellem Gesundheitszustand (sofern fristgerecht angemeldet), sondern vor allem nach dem gewählten Leistungsumfang. Kindertarife sind in der Regel deutlich günstiger als Erwachsenentarife, aber eben nicht kostenlos. Bei mehreren Kindern addieren sich diese Beiträge spürbar.

Wie sich Elternzeit auf den PKV-Beitrag und den Arbeitgeberzuschuss auswirkt, steht in PKV bei Jobwechsel oder Elternzeit.

Alternative: Familienversicherung über den gesetzlich versicherten Elternteil

Ist ein Elternteil gesetzlich und der andere privat versichert, kann das Kind unter bestimmten Voraussetzungen über den gesetzlich versicherten Elternteil beitragsfrei familienversichert werden – allerdings nicht, wenn die Eltern verheiratet sind (oder in Lebenspartnerschaft leben), der privat versicherte Elternteil regelmäßig mehr als ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient (2026: 6.450 € im Monat) und sein Einkommen höher ist als das des gesetzlich Versicherten (§ 10 Abs. 3 SGB V). Das ist ein Punkt, der in der individuellen Beratung geprüft werden sollte, statt pauschal anzunehmen, dass er zutrifft.

Ob ein Elternteil später zurück in die GKV kann, hängt vor allem von Alter und Einkommen ab. Die Regeln stehen in Zurück von der PKV in die GKV.

Was sich bei einer Trennung der Eltern für die eigenen Verträge ändert, beschreibt der Artikel PKV bei Scheidung.

Häufige Fragen

Sind Kinder in der PKV automatisch mitversichert?

Nein. Anders als in der GKV benötigt jedes Kind in der PKV einen eigenen, beitragspflichtigen Vertrag.

Bis wann muss ich mein Neugeborenes anmelden?

Wird das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt angemeldet (§ 198 VVG), muss der Versicherer es ohne Risikozuschläge und Wartezeiten aufnehmen, sofern ein Elternteil dort am Tag der Geburt versichert ist. Wird die Frist versäumt, kann eine reguläre Gesundheitsprüfung mit möglichen Risikozuschlägen folgen.

Mehr zur grundsätzlichen Abwägung: PKV oder GKV? Der ehrliche Vergleich

Vertiefung: PKV bei Schwangerschaft und Geburt

Rechtsgrundlagen und Quellen

Hinweis: Die Anmeldefrist von zwei Monaten und die Mindestversicherungsdauer von höchstens drei Monaten ergeben sich aus § 198 VVG; Einzelheiten zum Leistungsumfang regeln die Versicherungsbedingungen des jeweiligen Tarifs.

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