Leistungen
Homöopathie in der PKV: GOÄ-Ziffern 30 und 31
Anders als Osteopathie hat die ärztliche Homöopathie eigene GOÄ-Ziffern – trotzdem entscheidet am Ende der Tarif.
Kategorie: Leistungen
Im Gegensatz zur Osteopathie, die analog abgerechnet werden muss, hat die homöopathische Behandlung durch Ärzte einen festen Platz in der GOÄ: die Ziffern 30 und 31. Das macht die Abrechnung formal einfacher – ändert aber nichts daran, dass die eigentliche Erstattungsfrage beim Tarif liegt.
Die ärztliche Abrechnung über GOÄ 30 und 31
Bei privatärztlicher Behandlung bemessen sich die Kosten nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte. Für die homöopathische Erstanamnese und Folgebehandlung gelten die eigenen Ziffern GOÄ 30 und 31 – ein Unterschied zu vielen anderen Naturheilverfahren, die keine eigene GOÄ-Position haben und deshalb analog abgerechnet werden müssen.
Warum die formale Abrechnung nicht die Erstattung garantiert
Dass eine Leistung eine eigene GOÄ-Ziffer hat, bedeutet nicht automatisch, dass jeder Tarif sie erstattet. Wenn Sie privat versichert sind, übernimmt Ihre Versicherung – je nach Tarif – die entstehenden Therapiekosten in aller Regel komplett; bei Basistarifen erfolgt dagegen häufig keine Erstattung der Homöopathie-Kosten, weil sich der Basistarif am GKV-Leistungsniveau orientiert und die GKV Homöopathie grundsätzlich nicht als Regelleistung führt.
Arzneimittel: eine eigene Frage
Getrennt von der ärztlichen Behandlung zu betrachten ist die Erstattung homöopathischer Arzneimittel – Globuli, Tabletten oder Tropfen in unterschiedlichen Potenzen. Ob ärztlich verordnete homöopathische Präparate erstattet werden, richtet sich wie bei anderen Arzneimitteln nach den individuellen Tarifbedingungen und ist unabhängig von der GOÄ-Abrechnung der ärztlichen Leistung selbst zu prüfen.
Häufige Fragen
Erstattet der PKV-Basistarif Homöopathie?
In der Regel nicht oder nur eingeschränkt, da der Basistarif sich am GKV-Leistungsniveau orientiert. Volltarife sehen hier meist eine großzügigere Erstattung vor.
Werden auch homöopathische Arzneimittel erstattet?
Das hängt vom Tarif ab. Verordnete homöopathische Präparate können je nach Vertragsbedingungen erstattungsfähig sein, ähnlich wie andere ärztlich verordnete Arzneimittel.
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Rechtsgrundlagen und Quellen
Ärztliche Homöopathie wird nach GOÄ-Ziffern 30 und 31 abgerechnet. Die Erstattungsfähigkeit durch die PKV richtet sich nach den individuellen Versicherungsbedingungen des Tarifs; der PKV-Basistarif orientiert sich am GKV-Leistungsniveau (§ 152 VAG), das Homöopathie nicht als Regelleistung führt.
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