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Tarifwechselrecht nach § 204 VVG: Wechseln ohne Anbieterwechsel

Statt zu einem anderen Versicherer zu wechseln, lässt sich oft schon innerhalb des eigenen Vertrags viel bewegen – mit voller Mitnahme der Alterungsrückstellung und meist ohne neue Gesundheitsprüfung.

Von Kai Stockschläder · Versicherungsmakler §34d GewO · über 20 Jahre Erfahrung · Zuletzt geprüft: 28.08.2026

Kategorie: Wechsel

Wer mit dem eigenen PKV-Beitrag oder Leistungsumfang unzufrieden ist, denkt oft zuerst an einen Wechsel zu einem anderen Versicherer – wie im Artikel zum Anbieterwechsel beschrieben, verliert man dabei aber regelmäßig einen Teil der bereits aufgebauten Alterungsrückstellung. Der interne Tarifwechsel nach § 204 VVG ist der oft übersehene Weg, genau dieses Problem zu vermeiden.

Volle Mitnahme der Alterungsrückstellung

Beim Tarifwechsel innerhalb desselben Versicherers wird die komplette bereits gebildete Alterungsrückstellung auf den neuen Tarif angerechnet. Der neue Tarif wird dadurch faktisch so kalkuliert, als wäre er von Anfang an mit einem entsprechend jüngeren Eintrittsalter abgeschlossen worden – ein klarer Unterschied zum Anbieterwechsel, bei dem diese Rückstellung anteilig verloren geht.

Wann eine neue Gesundheitsprüfung nötig wird

Beim Wechsel in einen Tarif mit gleichwertigen oder geringeren Leistungen ist grundsätzlich keine neue Gesundheitsprüfung erforderlich. Eine Prüfung wird nur für den Umfang zusätzlicher Mehrleistungen verlangt, etwa wenn zusätzlich Chefarztbehandlung, Einzelzimmer oder erweiterte Zahnleistungen eingeschlossen werden sollen. Wer nur einen günstigeren, leistungsschwächeren Tarif desselben Versicherers sucht, kommt also in aller Regel ohne erneute Risikoprüfung aus.

Praxishinweis: Ein Tarifwechsel wird häufig als Alternative zu einem Anbieterwechsel übersehen, obwohl er in vielen Fällen die wirtschaftlich bessere Lösung ist – gerade bei älteren Verträgen mit bereits hoher Alterungsrückstellung. Bevor ein neuer Versicherer angefragt wird, lohnt sich deshalb zuerst ein Blick auf die tarifliche Angebotspalette des eigenen Versicherers.

Häufige Fragen

Verliere ich meine Alterungsrückstellung bei einem Tarifwechsel?

Nein. Beim internen Tarifwechsel nach § 204 VVG wird die aufgebaute Alterungsrückstellung vollständig auf den neuen Tarif angerechnet, im Gegensatz zum Wechsel zu einem anderen Versicherer.

Brauche ich für einen Tarifwechsel eine neue Gesundheitsprüfung?

Bei gleichwertigen oder geringeren Leistungen grundsätzlich nicht. Eine Gesundheitsprüfung wird nur für den Umfang zusätzlicher Mehrleistungen verlangt, etwa bei einem Wechsel in einen Tarif mit Chefarztbehandlung oder Einzelzimmer.

Verwandtes Thema: PKV-Anbieter wechseln: Sinnvoll oder nicht?

Rechtsgrundlagen und Quellen

§ 204 VVG (Tarifwechselrecht, Anrechnung der Alterungsrückstellung, Gesundheitsprüfung nur für Mehrleistungen).

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Kai Stockschläder
Kai Stockschläder
Versicherungsmakler §34d Abs. 1 GewO · Partner der Verticus AG · über 20 Jahre Erfahrung
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