Wechsel
Tarifwechselrecht nach § 204 VVG: Wechseln ohne Anbieterwechsel
Statt zu einem anderen Versicherer zu wechseln, lässt sich oft schon innerhalb des eigenen Vertrags viel bewegen – mit voller Mitnahme der Alterungsrückstellung und meist ohne neue Gesundheitsprüfung.
Kategorie: Wechsel
Kurz beantwortet
Ja. Wer privat krankenversichert ist, kann bei laufendem Vertrag verlangen, in einen anderen Tarif seines Versicherers mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln (§ 204 VVG). Die erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung werden angerechnet; einen Leistungsausschluss, Risikozuschlag oder eine Wartezeit darf der Versicherer nur für Mehrleistungen verlangen. Das ist oft der bessere erste Schritt, bevor man den Versicherer wechselt und dabei einen Teil der Alterungsrückstellung verliert.
Das Wichtigste auf einen Blick
Nach § 204 Abs. 1 VVG muss der Versicherer Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz annehmen und dabei die aus dem Vertrag erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung anrechnen. Sind die Leistungen im neuen Tarif höher oder umfassender, darf er für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; Zuschlag und Wartezeit lassen sich abwenden, indem man für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart. Wer dagegen den Versicherer wechselt, nimmt nur den Übertragungswert mit, der dem Basistarif entspricht (§ 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG), und bei Verträgen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2009 entfällt die Mitnahme ganz. Wechseln kann man nur in Tarife, die der eigene Versicherer tatsächlich anbietet.
Wer mit dem eigenen PKV-Beitrag oder Leistungsumfang unzufrieden ist, denkt oft zuerst an einen Wechsel zu einem anderen Versicherer – wie im Artikel zum Anbieterwechsel beschrieben, verliert man dabei aber regelmäßig einen Teil der bereits aufgebauten Alterungsrückstellung. Der interne Tarifwechsel nach § 204 VVG ist der oft übersehene Weg, genau dieses Problem zu vermeiden.
Volle Mitnahme der Alterungsrückstellung
Beim Tarifwechsel innerhalb desselben Versicherers wird die komplette bereits gebildete Alterungsrückstellung auf den neuen Tarif angerechnet. Der neue Tarif wird dadurch faktisch so kalkuliert, als wäre er von Anfang an mit einem entsprechend jüngeren Eintrittsalter abgeschlossen worden – ein klarer Unterschied zum Anbieterwechsel, bei dem diese Rückstellung anteilig verloren geht.
Wann eine neue Gesundheitsprüfung nötig wird
Beim Wechsel in einen Tarif mit gleichwertigen oder geringeren Leistungen ist grundsätzlich keine neue Gesundheitsprüfung erforderlich. Eine Prüfung wird nur für den Umfang zusätzlicher Mehrleistungen verlangt, etwa wenn zusätzlich Chefarztbehandlung, Einzelzimmer oder erweiterte Zahnleistungen eingeschlossen werden sollen. Wer nur einen günstigeren, leistungsschwächeren Tarif desselben Versicherers sucht, kommt also in aller Regel ohne erneute Risikoprüfung aus.
Bei Mehrleistungen stehen dem Versicherer nach dem Gesetz drei Instrumente zur Verfügung: ein Leistungsausschluss, ein angemessener Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit. Wer nicht zahlen oder warten möchte, kann Zuschlag und Wartezeit abwenden, indem er für genau diese Mehrleistung einen Leistungsausschluss akzeptiert (§ 204 Abs. 1 VVG). Welcher Weg günstiger ist, hängt von der eigenen Krankengeschichte ab: Ein Ausschluss spart Beitrag, kostet im Ernstfall aber die Erstattung genau dort, wo man sie vielleicht braucht.
Was zur Beitragsanpassung 2027 bekannt ist, wie sie zustande kommt und welche Rechte Sie bei einer Erhöhung haben, steht im Artikel PKV-Beitragserhöhung 2027.
Der Tarifwechsel ist nicht der einzige Hebel. Welche Wege es im Ruhestand zusätzlich gibt, zeigt PKV-Beitrag im Rentenalter senken.
Häufige Fragen
Verliere ich meine Alterungsrückstellung bei einem Tarifwechsel?
Nein. Beim internen Tarifwechsel nach § 204 VVG wird die aufgebaute Alterungsrückstellung vollständig auf den neuen Tarif angerechnet, im Gegensatz zum Wechsel zu einem anderen Versicherer.
Brauche ich für einen Tarifwechsel eine neue Gesundheitsprüfung?
Bei gleichwertigen oder geringeren Leistungen grundsätzlich nicht. Eine Gesundheitsprüfung wird nur für den Umfang zusätzlicher Mehrleistungen verlangt, etwa bei einem Wechsel in einen Tarif mit Chefarztbehandlung oder Einzelzimmer.
Verwandtes Thema: PKV-Anbieter wechseln: Sinnvoll oder nicht?
Rechtsgrundlagen und Quellen
§ 204 VVG (Tarifwechselrecht, Anrechnung der Alterungsrückstellung, Mehrleistungen); § 146 VAG (Übertragungswert beim Wechsel zu einem anderen Versicherer).
Nächster Schritt
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