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PKV für Anwälte und Juristen: Selbstständig, angestellt oder Syndikus

"Ich bin Jurist, also kann ich mich privat versichern" stimmt so pauschal nicht. Entscheidend ist nicht der Berufstitel, sondern der konkrete Status.

Von Kai Stockschlaeder · Versicherungsmakler §34d GewO · über 20 Jahre Erfahrung · Zuletzt geprüft: 28.08.2026

Kategorie: Für wen

Der Berufsstand "Jurist" umfasst in der Beratungspraxis ganz unterschiedliche Ausgangslagen für die Krankenversicherung. Ein niedergelassener Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei ist krankenversicherungsrechtlich Selbstständiger. Ein Volljurist in der Rechtsabteilung eines Konzerns ist Angestellter. Ein Syndikusanwalt – angestellt, aber mit anwaltlicher Zulassung – nimmt eine Zwischenposition ein, die in der Beratung oft für Verwirrung sorgt.

Selbstständige Rechtsanwälte

Wer als Rechtsanwalt selbstständig tätig ist, unterliegt keiner Versicherungspflichtgrenze und kann sich unabhängig vom Einkommen für die private Krankenversicherung entscheiden – wie jeder andere Selbstständige auch. Das gilt unabhängig davon, ob zusätzlich Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte besteht, denn diese Mitgliedschaft betrifft ausschließlich die Altersvorsorge.

Angestellte Juristen und Syndikusanwälte

Für angestellte Juristen, einschließlich Syndikusanwälten, gelten dagegen dieselben Regeln wie für jeden anderen Arbeitnehmer: Der PKV-Zugang setzt ein Bruttojahresgehalt oberhalb der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze voraus, 2026 bei 77.400 Euro. Die anwaltliche Zulassung eines Syndikusanwalts ändert daran nichts – entscheidend ist der sozialversicherungsrechtliche Status als Arbeitnehmer, nicht die berufsrechtliche Zulassung.

Praxishinweis: Berufseinsteiger in Großkanzleien überschreiten die Versicherungspflichtgrenze häufig schon im ersten oder zweiten Berufsjahr. Wichtig ist dabei: Ein einzelner Monat oder ein Quartal oberhalb der Grenze reicht nicht – maßgeblich ist eine Jahresprognose zum Gehalt. Wer kurz vor der Grenze steht, sollte die konkrete Gehaltsentwicklung mit dem Arbeitgeber und einem Berater durchsprechen, bevor voreilig gewechselt wird.

Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte

Wer als Rechtsanwalt zugleich Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer und des Versorgungswerks ist, kann sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Diese Befreiung betrifft, wie im Grundlagenartikel zum Thema beschrieben, ausschließlich die Rente – nicht die Krankenversicherung.

Häufige Fragen

Haben alle Rechtsanwälte automatisch Zugang zur PKV?

Nur wer als Rechtsanwalt selbstständig tätig ist, hat unabhängig vom Einkommen freien Zugang zur PKV. Angestellte Juristen, auch Syndikusanwälte, benötigen wie andere Arbeitnehmer ein Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze.

Was hat das Versorgungswerk der Rechtsanwälte mit der PKV zu tun?

Direkt nichts. Das Versorgungswerk ersetzt die gesetzliche Rentenversicherung, nicht die Krankenversicherung. Der PKV-Zugang richtet sich weiterhin nach dem beruflichen Status – selbstständig oder angestellt.

Verwandtes Thema: PKV und Versorgungswerk

Rechtsgrundlagen und Quellen

§ 6 SGB V (Jahresarbeitsentgeltgrenze für Angestellte), § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Versorgungswerk-Mitglieder).

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Kai Stockschlaeder
Kai Stockschlaeder
Versicherungsmakler §34d Abs. 1 GewO · Partner der Verticus AG · über 20 Jahre Erfahrung
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