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Kann die PKV wegen Zahlungsverzug fristlos kündigen?
Ein Irrtum, der sich hartnäckig hält: Bei der privaten Krankenvollversicherung kann der Versicherer bei Beitragsrückstand in der Regel nicht einfach fristlos kündigen.
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Bei den meisten Versicherungen gilt: Wer nicht zahlt, riskiert die fristlose Kündigung durch den Versicherer, geregelt in §§ 37 und 38 VVG. Bei der privaten Krankenvollversicherung gilt diese Regel bewusst nicht in dieser Form – der Gesetzgeber hat hier einen Sonderweg vorgesehen, weil ein Verlust des Krankenversicherungsschutzes gesellschaftlich unerwünscht ist.
Warum die PKV anders behandelt wird
Krankenversicherungsschutz ist in Deutschland Pflicht (§ 193 Abs. 3 VVG bzw. § 5 SGB V). Damit niemand durch einen Zahlungsausfall faktisch unversichert wird, sieht der Gesetzgeber für die private Krankenvollversicherung ein eigenständiges, mehrstufiges Verfahren vor, statt der sofortigen fristlosen Kündigungsmöglichkeit.
Das Mahnverfahren
Gerät ein Versicherter mit der Zahlung in Rückstand, muss der Versicherer zunächst mahnen und eine Zahlungsfrist setzen. Bleibt die Zahlung weiterhin aus, ruht der Vertrag – die private Krankenvollversicherung kann also nicht fristlos vom Versicherer beendet werden, wohl aber vorübergehend ausgesetzt werden.
Der Notlagentarif
Während der Vertrag ruht, werden Versicherte automatisch in den gesetzlich vorgeschriebenen Notlagentarif überführt. Dieser deckt im Wesentlichen akute Erkrankungen, Schmerzzustände sowie Schwangerschaft und Mutterschaft ab – ein deutlich reduzierter Leistungsumfang gegenüber dem ursprünglichen Tarif, aber kein vollständiger Verlust des Krankenversicherungsschutzes.
Häufige Fragen
Kann die PKV bei Zahlungsrückstand fristlos kündigen?
Bei der privaten Krankenvollversicherung ist eine fristlose Kündigung durch den Versicherer wegen Beitragsverzugs in der Regel nicht möglich. Stattdessen greift ein gesetzlich geregeltes Mahnverfahren, an dessen Ende das Ruhen des Vertrags und die Überführung in den Notlagentarif stehen kann.
Was ist der Notlagentarif?
Ein gesetzlich vorgeschriebener Tarif mit eingeschränktem Leistungsumfang (im Wesentlichen Akutbehandlung, Schmerzzustände, Schwangerschaft), in den säumige Versicherte automatisch überführt werden, statt versicherungslos zu sein.
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Rechtsgrundlagen und Quellen
Versicherungspflicht: § 193 Abs. 3 VVG. Zum allgemeinen fristlosen Kündigungsrecht bei Prämienverzug: §§ 37, 38 VVG (bei der Krankenvollversicherung durch das Ruhensmodell nach § 193 Abs. 6 VVG und den gesetzlich geregelten Notlagentarif nach § 153 VAG modifiziert bzw. verdrängt).
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