Wechsel
PKV kündigen: Fristen, Mindestlaufzeit und der 30. September
Die ordentliche Kündigung folgt einem festen Rhythmus – wer den einmal verpasst, wartet ein weiteres Jahr.
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"Ich wollte zum 1. Januar wechseln, aber jetzt heißt es, das geht erst nächstes Jahr." Diesen Satz höre ich fast jeden Herbst – meist von jemandem, der die Kündigungsfrist um wenige Tage verpasst hat. Der Termin ist enger, als viele denken.
Die Mindestvertragsdauer als erste Hürde
Ein PKV-Vollversicherungsvertrag kann in den ersten beiden Jahren regulär nicht gekündigt werden – die gesetzlich zulässige Mindestvertragsdauer liegt bei bis zu zwei Jahren. Erst danach greift das ordentliche Kündigungsrecht.
Die ordentliche Kündigung: drei Monate, fester Stichtag
Nach § 205 Abs. 1 VVG kann ein länger als ein Jahr laufender Krankenversicherungsvertrag zum Ende des ersten oder jedes folgenden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. In der Praxis heißt das: Wer zum 31. Dezember kündigen will, muss die Kündigung spätestens am 30. September beim Versicherer eingereicht haben.
Was vor der Kündigung geklärt sein sollte
- Anschlussdeckung sichergestellt? Ein neuer Vertrag sollte nahtlos zum Kündigungstermin beginnen.
- Alterungsrückstellung: Beim Versichererwechsel wandert nur der gesetzlich vorgeschriebene Übertragungswert mit, nicht die volle Rückstellung.
- Wartezeiten beim neuen Versicherer: Auch bei einem Wechsel können erneut Wartezeiten anfallen, falls sie nicht vertraglich angerechnet werden.
Der Unterschied zum Sonderkündigungsrecht
Die hier beschriebene ordentliche Kündigung ist von der außerordentlichen Kündigung bei Beitragserhöhung zu unterscheiden – dafür gelten andere Fristen und Voraussetzungen. Details dazu im Artikel Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich meine PKV spätestens kündigen, damit sie zum Jahresende endet?
Spätestens am 30. September, damit die dreimonatige Kündigungsfrist eingehalten wird und der Vertrag zum 31. Dezember endet.
Kann ich meine PKV einfach kündigen, ohne eine neue Versicherung zu haben?
Praktisch nicht sinnvoll: In Deutschland besteht Versicherungspflicht. Eine Kündigung ohne nahtlose Anschlussversicherung – meist der neue PKV-Vertrag oder die GKV – lässt eine Deckungslücke entstehen und ist deshalb dringend zu vermeiden.
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Rechtsgrundlagen und Quellen
§ 205 Abs. 1 VVG (ordentliche Kündigung des Versicherungsnehmers). Die konkrete Mindestvertragsdauer ergibt sich aus dem individuellen Tarifwerk des Versicherers.
Nächster Schritt
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