Wechsel
Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung: Zwei Monate Zeit
Wenn der Beitrag steigt, öffnet sich ein enges Zeitfenster, den Vertrag außerplanmäßig zu beenden.
Kategorie: Wechsel
Der Brief mit der Beitragsanpassung sorgt regelmäßig für Verunsicherung – und für die Frage, ob man sich das gefallen lassen muss. Die Antwort: nicht zwangsläufig. Das Gesetz räumt in diesem Fall ein eigenes, schnelleres Kündigungsrecht ein.
Die gesetzliche Grundlage
Nach § 205 Abs. 2 und 4 VVG besteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Versicherer die Beiträge erhöht oder die Leistungen einschränkt. Anders als bei der ordentlichen Kündigung mit ihrem festen Jahresrhythmus greift hier eine kürzere, aber auch engere Frist.
Die Zwei-Monats-Frist im Detail
Die Sonderkündigung ist innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Änderungsmitteilung möglich – also des Schreibens, mit dem der Versicherer die Erhöhung ankündigt. Der Vertrag endet dann zu dem Zeitpunkt, ab dem der höhere Beitrag tatsächlich fällig würde, nicht erst zum Jahresende wie bei der ordentlichen Kündigung.
Wofür sich dieses Recht eignet – und wofür nicht
Das Sonderkündigungsrecht ist speziell an eine Beitragserhöhung oder Leistungseinschränkung gekoppelt. Wer aus anderen Gründen wechseln möchte, etwa weil ein günstigerer Tarif gefunden wurde, ohne dass der eigene Beitrag gerade gestiegen ist, muss den regulären Weg über die ordentliche Kündigung gehen.
Häufige Fragen
Ab wann läuft die Zwei-Monats-Frist beim Sonderkündigungsrecht?
Ab Zugang der Änderungsmitteilung, also des Schreibens, mit dem der Versicherer die Beitragserhöhung ankündigt – nicht erst ab dem Zeitpunkt, an dem der höhere Beitrag tatsächlich fällig wird.
Muss ich beim Sonderkündigungsrecht sofort einen neuen Vertrag haben?
Nicht sofort bei der Kündigung, aber innerhalb von zwei Monaten danach muss der Nachweis einer Anschlussversicherung erfolgen, damit die Kündigung wirksam bleibt.
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Rechtsgrundlagen und Quellen
§ 205 Abs. 2 und 4 VVG (Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung oder Leistungseinschränkung), § 205 Abs. 6 VVG (Nachweispflicht der Anschlussversicherung).
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