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PKV im öffentlichen Dienst: Nicht jeder bekommt Beihilfe
Beihilfe gibt es nur für Beamte. Angestellte im öffentlichen Dienst gelten krankenversicherungsrechtlich wie jeder andere Arbeitnehmer.
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"Ich arbeite im öffentlichen Dienst, bekomme ich Beihilfe?" ist eine der häufigsten Fragen in der Beratung – und die Antwort überrascht viele. Beihilfe ist an ein Beamtenverhältnis geknüpft, nicht an die Arbeitsstelle. Wer im öffentlichen Dienst als Tarifbeschäftigter nach TVöD oder TV-L angestellt ist, ohne verbeamtet zu sein, hat keinen Beihilfeanspruch – unabhängig davon, ob im Rathaus, an der Hochschule oder in einer Landesbehörde gearbeitet wird.
Zwei völlig unterschiedliche Systeme in derselben Behörde
In vielen öffentlichen Einrichtungen arbeiten Beamte und Tarifbeschäftigte Tür an Tür, oft sogar in vergleichbaren Positionen. Für die Krankenversicherung macht das aber einen fundamentalen Unterschied: Beamte können sich unabhängig vom Einkommen privat versichern und erhalten Beihilfe vom Dienstherrn zu einem Großteil der Kosten, während Tarifbeschäftigte für den PKV-Zugang dieselbe Hürde nehmen müssen wie Angestellte in der freien Wirtschaft – ein Bruttojahresgehalt oberhalb der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze, 2026 bei 77.400 Euro.
Wenn Tarifbeschäftigte die Grenze überschreiten
Liegt das Gehalt eines Tarifbeschäftigten oberhalb der Versicherungspflichtgrenze – etwa bei leitenden Angestellten im öffentlichen Dienst oder bei außertariflicher Vergütung –, gilt die volle Wahlfreiheit zwischen GKV und PKV wie bei jedem anderen Angestellten auch, inklusive des hälftigen Arbeitgeberzuschusses zum PKV-Beitrag.
Häufige Fragen
Bekommen alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst Beihilfe?
Nein. Beihilfe erhalten nur verbeamtete Personen. Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst (TVöD/TV-L) haben keinen Beihilfeanspruch und werden krankenversicherungsrechtlich wie Angestellte in der freien Wirtschaft behandelt.
Können Angestellte im öffentlichen Dienst einfach in die PKV wechseln?
Nur wenn ihr Bruttojahresgehalt über der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, 2026 bei 77.400 Euro. Unterhalb dieser Grenze besteht wie bei jedem anderen Angestellten Versicherungspflicht in der GKV.
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Rechtsgrundlagen und Quellen
§ 6 SGB V (Versicherungsfreiheit, Jahresarbeitsentgeltgrenze), Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) bzw. landesrechtliche Beihilfevorschriften – gelten ausschließlich für Beamtinnen und Beamte, nicht für Tarifbeschäftigte.
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