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Widerrufsrecht bei der PKV: 14 Tage nach § 8 VVG
Zwei Wochen Bedenkzeit, ohne Begründungspflicht – solange die Belehrung ordnungsgemäß war.
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Auch nach einer gründlichen Beratung kann sich nach Vertragsschluss noch etwas anders anfühlen als gedacht. Für genau diesen Fall gibt es das Widerrufsrecht – ein gesetzlicher Schutzmechanismus, der oft unterschätzt wird, weil er selten gebraucht wird.
Die 14-Tage-Frist im Detail
Nach § 8 VVG kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Entscheidend ist dabei nicht das Datum der Unterschrift, sondern der Zeitpunkt, zu dem Versicherungsschein, Vertragsbestimmungen samt AVB sowie die weiteren Pflichtinformationen und eine deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind. Erst mit vollständigem Zugang all dieser Unterlagen beginnt die Frist zu laufen.
Form und Fristwahrung
Der Widerruf muss in Textform gegenüber dem Versicherer erklärt werden – eine E-Mail genügt, eine Begründung ist nicht erforderlich. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung; der Widerruf muss also nicht innerhalb der 14 Tage beim Versicherer angekommen sein, sondern nur rechtzeitig losgeschickt worden sein.
Was bei fehlerhafter Belehrung passiert
Das Widerrufsrecht erlischt regulär spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Diese Höchstfrist gilt jedoch nicht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde – in diesem Fall kann sich die Widerrufsmöglichkeit deutlich verlängern. Die Widerrufsbelehrung muss deshalb in Textform erfolgen, deutlich gestaltet sein und alle wesentlichen Angaben zu Frist, Beginn, Form, Adressat und Rechtsfolgen des Widerrufs enthalten.
Häufige Fragen
Muss ich meinen Widerruf begründen?
Nein. Der Widerruf muss in Textform erklärt werden, braucht aber keine Begründung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Was passiert, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war?
Dann verlängert sich die Frist. Regulär erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss – außer bei einer fehlenden oder fehlerhaften Belehrung.
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Rechtsgrundlagen und Quellen
§ 8 VVG (Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung).
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