Familie
PKV und Heirat: Was sich für Sie und Ihren Ehepartner ändert
Die PKV kennt keine kostenlose Familienversicherung. In der GKV wird die Mitversicherung des Ehepartners ab dem 1. Januar 2028 für die meisten Paare zuschlagspflichtig: 2,5 % auf das Einkommen des Mitglieds.
Kategorie: Für wen?
"Kann ich meine Frau jetzt einfach mitversichern?" Diese Frage kommt fast bei jeder Hochzeit, die mir ein Kunde ankündigt – und die Antwort überrascht viele, weil sie mit der Logik der gesetzlichen Krankenversicherung nichts zu tun hat.
Der grundlegende Unterschied: keine kostenlose Mitversicherung
Anders als die GKV kennt die private Krankenversicherung keine beitragsfreie Familienversicherung. Jede versicherte Person – auch der frisch angetraute Ehepartner – benötigt einen eigenen Vertrag mit eigenem Beitrag. Eine Heirat allein ändert am eigenen PKV-Vertrag zunächst nichts.
Wenn der Ehepartner ebenfalls privat versichert werden soll
Hier kommt die Ehegattennachversicherung ins Spiel: Viele PKV-Tarife räumen frisch verheirateten Paaren ein Zeitfenster ein, in dem der neue Ehepartner ohne erneute Gesundheitsprüfung oder mit erleichterten Bedingungen aufgenommen werden kann – vergleichbar mit der Logik der Nachversicherungsgarantie bei Neugeborenen, nur eben für den Ehepartner. Die genaue Frist und die genauen Bedingungen stehen im jeweiligen Tarifwerk und unterscheiden sich zwischen Versicherern erheblich – ein Fall für die Beratung vor der Hochzeit, nicht danach.
Die gemischte Ehe: ein Partner PKV, der andere GKV
Heiratet eine privat versicherte Person eine gesetzlich versicherte, bleibt der GKV-Partner grundsätzlich in der GKV – über den PKV-Ehepartner entsteht keine kostenlose Mitversicherung, weil die PKV dieses Konzept schlicht nicht kennt. Umgekehrt kann der PKV-Partner nicht einfach in die beitragsfreie Familienversicherung der GKV wechseln, solange er selbst nicht versicherungspflichtig ist.
Ob der privat versicherte Partner in die gesetzliche Versicherung zurückwechseln kann, ist eine eigene Frage mit engen Voraussetzungen: Zurück von der PKV in die GKV.
Ab 2028 nicht mehr für alle gratis: die GKV-Familienversicherung mit Zuschlag
Bislang konnte ein Ehepartner ohne eigenes nennenswertes Einkommen beitragsfrei über die GKV des anderen mitversichert werden – 2026 liegt die Einkommensgrenze dafür bei 565 Euro monatlich (603 Euro bei Minijobs). Bis Ende 2027 bleibt das so. Danach greift das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das Bundestag und Bundesrat am 10. Juli 2026 beschlossen haben und das am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGBl. 2026 I Nr. 228): Ab dem 1. Januar 2028 wird für mitversicherte Ehepartner und eingetragene Lebenspartner ein Zuschlag von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des GKV-Mitglieds fällig. Bei 3.500 Euro beitragspflichtigem Einkommen sind das 87,50 Euro zusätzlich pro Monat. Für Paare, die aktuell zwischen "GKV mit kostenloser Mitversicherung" und "beide privat versichert" abwägen, verschiebt sich damit die Rechnung spürbar.
Ohne Zuschlag bleibt die Mitversicherung nur in bestimmten Konstellationen:
- Im Haushalt lebt ein Kind bis zum vollendeten 12. Lebensjahr.
- Im Haushalt lebt ein Kind mit Behinderung.
- Ein Angehöriger wird gepflegt (die Voraussetzungen im Einzelnen regelt das Gesetz).
- Der mitversicherte Ehepartner hat die Regelaltersgrenze erreicht.
Das Gesetz kennt daneben weitere Sonderfälle, etwa bei voller Erwerbsminderung. Ob Ihre Konstellation darunter fällt, sollten Sie vor 2028 mit der Krankenkasse klären.
Mit der rechtskräftigen Scheidung endet auch die Familienversicherung eines gesetzlich versicherten Partners. Was eine Trennung für beide Seiten bedeutet, steht unter PKV bei Scheidung.
Häufige Fragen
Kann mein Ehepartner kostenlos über meine PKV mitversichert werden?
Nein. Die PKV kennt keine beitragsfreie Familienversicherung. Jede versicherte Person – auch der Ehepartner – braucht einen eigenen Vertrag mit eigenem Beitrag.
Ist die kostenlose GKV-Familienversicherung für Ehepartner ab 2028 wirklich noch kostenlos?
Für die meisten Haushalte nicht mehr vollständig. Ab dem 1. Januar 2028 wird für mitversicherte Ehepartner und Lebenspartner ein Zuschlag von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds fällig. Ausgenommen sind unter anderem Haushalte mit Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, mit Kindern mit Behinderung, bei Pflege eines Angehörigen und nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Ob es für bestehende Familienversicherungen eine Übergangsregel gibt, ist nach derzeitigem Stand nicht abschließend geklärt.
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Rechtsgrundlagen und Quellen
Die Ehegattennachversicherung ist eine tarifliche Regelung ohne eigene gesetzliche Grundlage; Frist und Bedingungen ergeben sich aus den individuellen Versicherungsbedingungen des jeweiligen Tarifs. Die Einkommensgrenze der GKV-Familienversicherung 2026 (565 €/603 € Minijob) folgt aus § 10 SGB V. Der ab 1. Januar 2028 geltende Zuschlag von 2,5 Prozent stammt aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: beschlossen am 10.07.2026 von Bundestag und Bundesrat, ausgefertigt am 24.07.2026 und am 29.07.2026 verkündet im Bundesgesetzblatt Teil I 2026 Nr. 228. Zur parlamentarischen Beratung: Bundestag, Textarchiv KW 28/2026.
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