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PKV verstehen

Makler, Vertreter, Berater: Wer berät mich zur PKV, und wer bezahlt wen?

Drei Berufe, drei Auftraggeber, drei Vergütungen. Was das Gesetz dazu sagt und wie ich als Makler mit dem Interessenkonflikt umgehe.

Von · Versicherungsmakler §34d GewO · über 20 Jahre Erfahrung · Zuletzt geprüft: 02.10.2026

Kategorie: PKV verstehen

Kurz beantwortet

Das Gesetz kennt drei Rollen: Der Versicherungsvertreter ist von einem Versicherer betraut, der Versicherungsmakler arbeitet im Auftrag des Kunden, und der Versicherungsberater darf von Versicherern keine Zuwendungen annehmen. Ich bin Versicherungsmakler. Ich werde vom Versicherer bezahlt, nicht von Ihnen; die Vergütung ist im Versicherungsbeitrag enthalten. Das ist ein Interessenkonflikt, und ich erkläre hier, wie ich damit umgehe.

Das Wichtigste auf einen Blick

§ 59 VVG legt die Rollen fest: Der Versicherungsvertreter ist von einem Versicherer oder einem anderen Vertreter betraut, der Versicherungsmakler übernimmt Vermittlung oder Abschluss für den Auftraggeber, ohne von einem Versicherer betraut zu sein, und der Versicherungsberater berät, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm abhängig zu sein. Alle drei brauchen eine Erlaubnis nach § 34d GewO; Berater dürfen nach § 34d Abs. 2 Satz 3 GewO keine Zuwendungen eines Versicherers im Zusammenhang mit der Beratung annehmen, und beide Tätigkeiten lassen sich nicht zugleich ausüben (§ 34d Abs. 3 GewO). Ein Makler muss seiner Empfehlung nach § 60 Abs. 1 VVG eine hinreichende Zahl von Verträgen und Versicherern zugrunde legen, sonst muss er vorher auf eine eingeschränkte Auswahl hinweisen. Nach den §§ 61 und 62 VVG muss er Wünsche und Bedürfnisse erfragen, beraten, seine Empfehlung begründen und das vor Vertragsschluss in Textform dokumentieren; ein Verzicht braucht eine gesonderte schriftliche Erklärung.

Zwei Personen sitzen im Gespräch an einem Café-Tisch.

Wer sich zur privaten Krankenversicherung beraten lässt, sollte wissen, in welcher Rolle sein Gegenüber arbeitet. Das ist keine Formalie: Die Rolle entscheidet darüber, in wessen Auftrag beraten wird, wer die Beratung bezahlt und welche Pflichten der Berater Ihnen gegenüber hat.

Hier steht, was das Gesetz dazu festlegt und wie ich damit umgehe. Die Normen habe ich im Gesetzestext nachgelesen; die Quellen stehen am Ende der Seite.

Drei Rollen, drei Auftraggeber

Das Versicherungsvertragsgesetz unterscheidet in § 59 drei Rollen. Sie haben unterschiedliche Auftraggeber, und daraus folgt, wer sie bezahlt.

Rolle Auftrag Vergütung Grundlage
VersicherungsvertreterVon einem Versicherer (oder einem anderen Vertreter) betraut, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließenIn der Regel vom Versicherer, der ihn betraut hat§ 59 Abs. 2 VVG; § 34d Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GewO
VersicherungsmaklerÜbernimmt Vermittlung oder Abschluss für den Auftraggeber, ohne von einem Versicherer oder Vertreter betraut zu seinBei der PKV üblich: Provision (Courtage) des Versicherers, im Versicherungsbeitrag enthalten. Bei mir ausschließlich so§ 59 Abs. 3 VVG; § 34d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO
VersicherungsberaterBerät, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm abhängig zu seinZuwendungen eines Versicherers im Zusammenhang mit der Beratung darf er nicht annehmen; die Vergütung trägt deshalb der Kunde§ 59 Abs. 4 VVG; § 34d Abs. 2 GewO

Makler und Berater schließen sich dabei gegenseitig aus: Nach § 34d Abs. 3 GewO darf, wer das eine Gewerbe betreibt, das andere nicht ausüben. Ich arbeite als Versicherungsmakler. Ich werde vom Versicherer bezahlt, nicht von Ihnen.

Wo bei einem Makler der Interessenkonflikt liegt, und was ich dagegen tue

Ein Makler verdient nur, wenn ein Vertrag zustande kommt. Daraus folgt kein Fehlverhalten, aber ein Anreiz, und den muss man benennen können. Die gesetzliche Antwort darauf sind die Pflichten nach den §§ 60 bis 62 VVG, dazu unten mehr. Über das Gesetz hinaus handhabe ich vier Dinge so:

  1. Breite Voranfrage, volles Ergebnis. Bei Vorerkrankungen geht eine anonyme Risikovoranfrage parallel an viele Gesellschaften, und Sie sehen das Ergebnis vollständig, auch die Absagen. Wie das aussieht, zeigen die Fälle im Artikel Vorerkrankungen in der PKV.
  2. Empfehlung für die GKV, wenn sie besser passt. Das sage ich nicht nur im Gespräch, es steht auch im Artikel PKV oder GKV? im Abschnitt „Wann ich von der PKV eher abrate“.
  3. Die Höhe der Courtage ist kein Auswahlkriterium. Die Gründe für eine Empfehlung stehen in der Beratungsdokumentation nach § 61 VVG, und auf Wunsch nenne ich Ihnen vor der Antragstellung die Höhe meiner Vergütung.
  4. Tarifwechsel statt Neuabschluss, wenn er sinnvoll ist. Ein Tarifwechsel nach § 204 VVG im bestehenden Vertrag kann die bessere Lösung sein als ein neuer Vertrag, und ich empfehle ihn, wenn es im Einzelfall so ist.

Was ein Makler dokumentieren muss: §§ 61 und 62 VVG

Nach § 61 VVG muss ein Vermittler Sie nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen befragen, Sie beraten und die Gründe für seine Empfehlung angeben, und er muss das dokumentieren. Nach § 62 VVG bekommen Sie diese Angaben vor Vertragsschluss klar und verständlich in Textform. Mündlich darf er sie nur auf Ihren Wunsch oder bei vorläufiger Deckung übermitteln und muss sie dann in Textform nachreichen. Auf Beratung oder Dokumentation können Sie nur durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, die auf mögliche Nachteile bei Schadensersatzansprüchen hinweist.

Bei mir läuft das so: Die Beratungsdokumentation erhalten Sie in Textform vor der Antragstellung, per E-Mail als PDF, und Sie bestätigen den Erhalt. Einen Verzicht darauf biete ich nicht an.

Auf welcher Marktgrundlage ich berate

Nach § 60 Abs. 1 VVG legt ein Makler seiner Empfehlung eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zugrunde. Eine Ausnahme gilt, wenn er Sie vor der Vertragserklärung ausdrücklich auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist; dann muss er Marktgrundlage und Versicherernamen mitteilen. Eine solche Einschränkung gibt es bei mir nicht: Ich bin Kooperationspartner der verticus AG, meine Auswahl ist nicht auf einzelne Gesellschaften beschränkt, und es gibt keine Exklusivität. Eine Auswahl der Gesellschaften, mit denen ich arbeiten kann (über 40 Krankenversicherer), steht als Liste auf der Startseite, ohne Bewertung und ohne Reihenfolge nach Eignung.

So prüfen Sie, wer vor Ihnen sitzt

Beim ersten Geschäftskontakt muss ein Vermittler oder Berater Ihnen nach § 15 Abs. 1 VersVermV unter anderem seinen Namen und seine betriebliche Anschrift mitteilen, seinen Status (Makler, Vertreter oder Berater mit Erlaubnis und Registereintrag), ob er eine Beratung anbietet und wie er vergütet wird: ob die Vergütung vom Kunden zu zahlen oder als Provision in der Versicherungsprämie enthalten ist und ob er andere Zuwendungen erhält. Dazu kommen Beteiligungen von mehr als 10 Prozent an Versicherern oder von Versicherern an ihm sowie die Schlichtungsstelle.

Das Vermittlerregister ist öffentlich einsehbar (vermittlerregister.info). Meine Angaben stehen auf der Seite Erstinformation; meine Registernummer ist D-IPD8-4Y6QP-52, die Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO hat die IHK Koblenz erteilt.

Wenn Sie keinen Vergütungs-Interessenkonflikt möchten

Dann ist die gesetzlich dafür vorgesehene Rolle der Versicherungsberater. Er darf nach § 34d Abs. 2 GewO keine Zuwendungen eines Versicherers im Zusammenhang mit der Beratung annehmen. Ich arbeite als Makler und biete kein Honorarmodell an.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Nächster Schritt

Fragen zu meiner Rolle oder Vergütung?

Fragen Sie mich vor dem ersten Gespräch danach. Auf Wunsch nenne ich Ihnen vor der Antragstellung die Höhe meiner Vergütung.

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Versicherungsmakler §34d Abs. 1 GewO · seit über 20 Jahren PKV-Beratung
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