GKV-Fallen
Abfindung? Dann langt die Krankenkasse noch einmal richtig zu
Die Abfindung ist kein Gehalt, die Krankenkasse behandelt sie aber wie eines. Wer danach weder einen neuen Job noch Arbeitslosengeld hat, zahlt den Beitrag selbst. So rechnet die GKV, und so begrenzen Sie den Schaden.
Kategorie: GKV-Fallen
Kurz beantwortet
Endet Ihr Arbeitsverhältnis mit Abfindung vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und haben Sie danach weder einen neuen Job noch Arbeitslosengeld, zahlen Sie Ihre Kranken- und Pflegeversicherung aus eigener Tasche. Die Kasse rechnet so, als liefe das letzte Bruttogehalt weiter: bis zu rund 1.226 € im Monat, höchstens zwölf Monate lang. Zusätzlich sperrt die Abfindung die beitragsfreie Familienversicherung über den Ehe- oder Lebenspartner, oft für viele Monate.
Das Wichtigste auf einen Blick
Grundlage ist § 240 SGB V mit § 5 Abs. 5 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbands: Die Abfindung wird ab dem Zufluss mit dem zuletzt erzielten Monatsbrutto angesetzt, längstens für den Zeitraum, für den nach § 158 SGB III das Arbeitslosengeld ruhen würde. Während einer Sperrzeit (§ 159 SGB III) bleiben Sie pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V), außer der Anspruch ruht zugleich wegen der Abfindung. Für die Familienversicherung zählt die Abfindung nach § 10 Abs. 1 SGB V als Einkommen, bis sie mit dem letzten Gehalt rechnerisch aufgebraucht ist, ohne Obergrenze von zwölf Monaten. Beträge 2026, kinderlos, mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag.
Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung wird meist über drei Zahlen verhandelt: Höhe der Abfindung, letzter Arbeitstag, Steuer. Die Krankenversicherung für die Zeit danach steht selten auf dem Zettel. Dabei entscheidet gerade der letzte Arbeitstag darüber, ob die Krankenkasse von der Abfindung etwas abbekommt und wie viel.
Warum will die Krankenkasse Geld von meiner Abfindung?
Endet die Beschäftigung, endet auch die Pflichtversicherung als Arbeitnehmer. Haben Sie keinen neuen Job und beziehen Sie kein Arbeitslosengeld, führt die Kasse Sie automatisch als freiwilliges Mitglied weiter (§ 188 Abs. 4 SGB V, obligatorische Anschlussversicherung). Ab diesem Moment zahlen Sie den Beitrag allein, ohne Arbeitgeberanteil.
Bei freiwilligen Mitgliedern zählt die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, nicht nur ein Gehalt (§ 240 SGB V). Rechtlich ist die Abfindung kein Arbeitsentgelt. Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbands rechnen sie trotzdem zu den beitragspflichtigen Einnahmen und regeln in § 5 Abs. 5, wie: Ab dem Zufluss wird jedem Beitragsmonat ein Betrag in Höhe Ihres letzten laufenden Arbeitsentgelts zugeordnet. Verbeitragt wird also nicht die Abfindungssumme, sondern ein fiktiv weiterlaufendes letztes Bruttogehalt.
Wie viel kostet mich das konkret?
Freiwillige Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld zahlen den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 % plus den Zusatzbeitrag ihrer Kasse, im Durchschnitt 2026 2,9 %. Dazu kommt die Pflegeversicherung mit 3,6 %; Kinderlose ab 23 zahlen 4,2 %, Eltern ab dem zweiten Kind unter 25 etwas weniger. Bemessungsgrundlage ist das letzte Bruttogehalt, höchstens die Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € im Monat.
Modellrechnung 2: Wer über der Beitragsbemessungsgrenze verdient hat, zahlt den Höchstbeitrag von 1.226,44 € im Monat (mit Kindern 1.191,56 €). Über die längstmögliche Dauer von zwölf Monaten sind das bis zu 14.717 €, bezahlt aus einer Abfindung, die eigentlich den Jobverlust abfedern soll.
Beide Rechnungen sind Modellrechnungen, kein Kundenfall. Ihr tatsächlicher Beitrag hängt vom Zusatzbeitrag Ihrer Kasse und Ihrer Kinderzahl ab.
Wie lange kassiert die Kasse?
Hier steckt der Punkt, an dem sich die meisten verschätzen. Die Kasse übernimmt die Rechnung der Arbeitsagentur: Abfindungsbeiträge fallen längstens für die Zeit an, für die nach § 158 SGB III das Arbeitslosengeld ruhen würde. Dieser Zeitraum endet in den typischen Fällen beim frühesten der folgenden Termine:
- wenn die ordentliche Kündigungsfrist abgelaufen wäre, die Ihr Arbeitgeber hätte einhalten müssen,
- spätestens nach einem Jahr,
- wenn Sie mit Ihrem bisherigen Tagesverdienst einen bestimmten Anteil der Abfindung „verdient“ hätten. Der Anteil beträgt 60 % und sinkt um je 5 Punkte für jeweils fünf Jahre Betriebszugehörigkeit und für jeweils fünf Lebensjahre nach dem 35. Geburtstag, mindestens bleiben 25 %.
Daraus folgt zweierlei. Wurde die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten, ergibt sich kein solcher Zeitraum, und die Abfindung wird für den Beitrag nicht herangezogen. Und bei kleineren Abfindungen ist wegen der Anteilsregel oft schon nach wenigen Wochen Schluss; die vollen zwölf Monate erreicht nur, wer eine hohe Abfindung bei deutlich verkürzter Frist bekommt.
Sobald eine neue Versicherungspflicht beginnt, etwa durch einen neuen Job, durch Arbeitslosengeld oder als pflichtversicherter Rentner, endet die freiwillige Mitgliedschaft und mit ihr die Beitragspflicht auf die Abfindung. Ein Minijob reicht dafür nicht, er macht nicht krankenversicherungspflichtig.
Sperrzeit und Ruhenszeit: der Unterschied, der Tausende Euro kostet
Sperrzeit (§ 159 SGB III): die Sanktion der Arbeitsagentur, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben, typischerweise durch einen Aufhebungsvertrag. Sie dauert in der Regel zwölf Wochen, in dieser Zeit gibt es kein Arbeitslosengeld. Klingt paradox, ist aber so: Während einer Sperrzeit sind Sie trotzdem pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und zahlen keine Beiträge aus der Abfindung. Voraussetzung ist, dass Sie sich arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt haben.
Ruhenszeit (§ 158 SGB III): Endete das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, sagt die Arbeitsagentur sinngemäß: Ihre Abfindung ersetzt erst einmal Ihr Gehalt. Das Arbeitslosengeld ruht, und anders als bei der Sperrzeit besteht in dieser Zeit keine Versicherungspflicht über die Arbeitsagentur. Sie sind freiwillig versichert und zahlen selbst, so wie oben gerechnet.
Laufen beide gleichzeitig, gewinnt die teure Variante. Die Versicherungspflicht greift nur, wenn das Arbeitslosengeld allein wegen der Sperrzeit ruht. Ruht es zugleich wegen der Abfindung, zahlen Sie.
Familienversicherung? Erst einmal gesperrt
Naheliegend wäre, sich für die Übergangszeit beitragsfrei beim gesetzlich versicherten Ehe- oder Lebenspartner mitzuversichern. Das scheitert an § 10 Abs. 1 SGB V: Eine Abfindung, die als Einmalbetrag gezahlt wird, zählt dort als Einkommen. Angesetzt wird ab dem Monat nach der Auszahlung Ihr letztes monatliches Arbeitsentgelt, und zwar so lange, bis die Abfindung bei weiterlaufendem Gehalt rechnerisch aufgebraucht wäre.
Anders als bei den Beiträgen gibt es hier keine Obergrenze von zwölf Monaten, und es kommt nicht darauf an, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde. In der Zwischenzeit bleiben Sie freiwillig versichert. Auch wenn die Abfindung nicht mehr verbeitragt wird, zahlen Sie dann mindestens den Beitrag aus der gesetzlichen Mindestbemessungsgrundlage (§ 240 Abs. 4 SGB V) oder aus Ihren sonstigen Einnahmen.
Wen trifft es am härtesten?
Ehrliche Antwort: nicht jeden. Wer nahtlos einen neuen Job hat oder sofort Arbeitslosengeld bezieht, zahlt nichts extra. Richtig teuer wird es für alle, die einen Aufhebungsvertrag mit verkürzter Kündigungsfrist unterschreiben und dann
- sich nicht arbeitslos melden,
- bewusst eine Auszeit nehmen
- oder mit der Abfindung in die Selbstständigkeit starten.
Bei hohen Abfindungen kommt die gesperrte Familienversicherung dazu, die länger dauern kann als die Beitragspflicht selbst.
Was können Sie tun?
- Vor der Unterschrift rechnen (lassen). Ein Aufhebungsvertrag, der die ordentliche Kündigungsfrist einhält, vermeidet die Ruhenszeit und damit die Abfindungsbeiträge. Für den Vertrag selbst ist ein Fachanwalt für Arbeitsrecht der richtige Ansprechpartner.
- Arbeitslos melden, auch wenn das Geld erst später fließt. Sobald Sie Arbeitslosengeld beziehen, sind Sie pflichtversichert, und die Arbeitsagentur übernimmt die Beiträge. Das gilt nach Ende einer Ruhenszeit und, wie oben beschrieben, schon während einer reinen Sperrzeit.
- Den Auszahlungszeitpunkt beachten. Ab dem Zufluss ordnet die Kasse die Abfindung den Beitragsmonaten zu, und ab dem Monat nach der Auszahlung läuft die Sperre der Familienversicherung.
- Die Weichenstellung nutzen. Wer nach der Abfindung selbstständig startet oder mit dem neuen Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze liegt, hat die Wahl zwischen GKV und PKV. Übrigens: Privatversicherte kennen dieses Problem nicht. PKV-Beiträge hängen nicht vom Einkommen ab, aus einer Abfindung wird dort kein Cent fällig. Ob die PKV insgesamt zu Ihnen passt, ist eine eigene Frage, die die Abfindung allein nicht entscheidet. Worauf es dabei für Selbstständige ankommt, steht im Ratgeber für Selbstständige, und warum der Schritt gut überlegt sein will, unter Zurück von der PKV in die GKV.
Häufige Fragen
Muss ich der Krankenkasse meine Abfindung melden?
Ja. Als freiwilliges Mitglied müssen Sie Ihre beitragspflichtigen Einnahmen nachweisen, und dazu gehört die Abfindung (§ 6 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Wer keine Nachweise vorlegt, wird nach § 240 Abs. 1 SGB V mit der Beitragsbemessungsgrenze eingestuft.
Ich habe sofort einen neuen Job. Zahle ich auf die Abfindung Kassenbeiträge?
Nein. Als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im neuen Job bleibt die Abfindung beitragsfrei. Die Zuordnung der Abfindung zu Beitragsmonaten gilt nur für freiwillige Mitglieder.
Ich habe die Kündigungsfrist eingehalten. Zahle ich trotzdem Beiträge auf die Abfindung?
Nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen nicht: Die Abfindung wird nur für die Zeit angesetzt, für die nach § 158 SGB III das Arbeitslosengeld ruhen würde, und bei eingehaltener ordentlicher Kündigungsfrist ergibt sich kein solcher Zeitraum. Die Familienversicherung bleibt trotzdem gesperrt, bis die Abfindung rechnerisch aufgebraucht ist.
Gilt das auch für die Steuer?
Nein, hier geht es nur um die Sozialversicherung. Steuerlich gelten eigene Regeln, zum Beispiel die Fünftelregelung. Das klären Sie mit Ihrem Steuerberater.
Ich bin privat versichert. Betrifft mich das?
Nein. Ihr PKV-Beitrag hängt nicht vom Einkommen ab, die Abfindung spielt dafür keine Rolle.
Nächster Schritt
Abfindung in Sicht und unklar, wie es mit der Krankenversicherung weitergeht?
In einem kurzen, kostenlosen Gespräch sehen wir uns Ihre Situation an: welche Versicherung nach dem letzten Arbeitstag greift und ob sich für Sie eine Wahl zwischen GKV und PKV ergibt.
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