Wechsel & Lebensphasen
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027 und Arbeitgeberzuschuss 2027: Alle Werte, Regeln und Folgen für den PKV-Wechsel
84.150 Euro für den Wechsel, 80.550 Euro Bestandsschutz für alle, die Ende 2026 schon privat versichert sind, und ein höherer Arbeitgeberzuschuss: Was die Sonderanhebung 2027 konkret bedeutet.
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Das Wichtigste in 30 Sekunden
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt 2027 auf 84.150 Euro im Jahr, das sind 7.012,50 Euro im Monat. Wer 2027 neu in die private Krankenversicherung wechseln will, muss mit seinem regelmäßigen Bruttogehalt darüber liegen. Gleichzeitig steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 76.500 Euro, und mit ihr der höchste Arbeitgeberzuschuss zur PKV: Bei einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent sind es 557,81 Euro im Monat für die Krankenversicherung, bei einem höheren Zusatzbeitrag entsprechend mehr.
Was 2027 anders ist
Zur normalen Lohnanpassung kommt eine gesetzliche Sonderanhebung um 3.600 Euro (BGBl. 2026 I Nr. 228). In Euro ist das der größte Sprung seit 2002. Wer am 31. Dezember 2026 schon versicherungsfrei und privat versichert ist, bekommt einen Bestandsschutz: Für ihn gilt 2027 die Grenze ohne Sonderanhebung, also 80.550 Euro. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht, die allein durch die Sonderanhebung entsteht, sieht das Gesetz nicht vor.
Diese Seite sammelt alle Werte und Regeln, die 2027 für den Wechsel in die PKV und für den Arbeitgeberzuschuss gelten. Sie wird nach jeder offiziellen Entscheidung aktualisiert: nach der Bekanntgabe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags bis zum 1. November 2026, nach der Verkündung der Rechengrößen-Verordnung und nach dem Abschluss des Pflegeneuordnungsgesetzes.
Faktenbox 2027
| Rechengröße | 2026 | 2027 | Monatswert 2027 |
|---|---|---|---|
| Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 6 SGB V) | 77.400 € | 84.150 € | 7.012,50 € |
| Besondere Grenze für am 31.12.2026 PKV-Versicherte (§ 6 Abs. 8 SGB V, neu) | gab es noch nicht | 80.550 € | 6.712,50 € |
| Besondere Grenze für seit 2002 PKV-Versicherte (§ 6 Abs. 7 SGB V) | 69.750 € | 72.900 € | 6.075,00 € |
| Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung | 69.750 € | 76.500 € | 6.375,00 € |
| Beitragsbemessungsgrenze Pflegeversicherung | 69.750 € | 76.500 € geplantsonst 72.900 € | 6.375,00 €sonst 6.075,00 € |
| Höchster Arbeitgeberzuschuss PKV, Krankenversicherung (bei 2,9 % Zusatzbeitrag) | 508,59 € | 557,81 € | je Monat |
| Höchster Arbeitgeberzuschuss private Pflegepflichtversicherung (ohne Sachsen) | 104,63 € | 114,75 €sonst 109,35 € | je Monat |
| Durchschnittlicher Zusatzbeitrag GKV | 2,9 % | wird bis 1. November 2026 bekannt gegeben |
Stand 05.10.2026. Die Sonderanhebung um 3.600 Euro und der Bestandsschutz sind geltendes Recht (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, verkündet am 29. Juli 2026, in Kraft ab 1. Januar 2027). Die Euro-Beträge stammen aus dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vom 21. September 2026 und werden mit Kabinettsbeschluss und Zustimmung des Bundesrates endgültig. „Sonst“ bezeichnet den Wert, falls das Pflegeneuordnungsgesetz die Sonderanhebung nicht auf die Pflegeversicherung überträgt.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027: 84.150 Euro
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch Versicherungspflichtgrenze genannt, liegt 2027 bei 84.150 Euro brutto im Jahr. Das entspricht 7.012,50 Euro im Monat. Gegenüber 2026 mit 77.400 Euro ist das ein Plus von 6.750 Euro oder 8,7 Prozent. Zum Vergleich: Von 2025 auf 2026 stieg die Grenze um 3.600 Euro, von 2024 auf 2025 um 4.500 Euro.
Die Grenze entscheidet über genau eine Frage: Darf ein Angestellter die gesetzliche Krankenversicherung verlassen? Wer mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt darüber liegt, ist versicherungsfrei und kann zwischen freiwilliger GKV und privater Krankenversicherung wählen. Wer darunter liegt, bleibt pflichtversichert. Mit der Höhe des Beitrags hat die Jahresarbeitsentgeltgrenze nichts zu tun, dafür ist die Beitragsbemessungsgrenze zuständig.
Was zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zählt
Maßgeblich ist das Bruttoentgelt, das mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal im Jahr gezahlt wird. Dazu gehören:
- das laufende Monatsgehalt
- Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, wenn sie im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder durch betriebliche Übung zugesagt sind
- Sachbezüge wie die private Nutzung eines Dienstwagens, soweit sie regelmäßig gewährt werden
- vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers
- pauschal abgegoltene Überstunden mit festem Monatsbetrag
- garantierte Mindestbeträge einer variablen Vergütung
- das Entgelt aus einem zweiten und jedem weiteren Minijob neben der Hauptbeschäftigung
Nicht angerechnet werden:
- einzeln abgerechnete Überstunden
- rein erfolgsabhängige Boni ohne garantierten Sockel
- Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden
- der erste Minijob neben der Hauptbeschäftigung
- Einkünfte aus Vermietung, Kapitalvermögen, Renten oder einer nebenberuflichen Selbstständigkeit
- Entgelt, das in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt wird, bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2027: 4.248 Euro im Jahr)
Der letzte Punkt hat praktische Folgen. Eine Entgeltumwandlung senkt das maßgebliche Jahresarbeitsentgelt. Wer knapp über 84.150 Euro liegt und neu eine Umwandlung beginnt, kann damit wieder unter die Grenze rutschen und versicherungspflichtig werden. Umgekehrt kann eine laufende Umwandlung den Wechsel verhindern, obwohl das Bruttogehalt vor der Umwandlung über der Grenze liegt.
Warum die Grenze 2027 so stark steigt
Der Anstieg auf 84.150 Euro hat zwei Ursachen, die sich addieren: die normale jährliche Fortschreibung und eine gesetzliche Sonderanhebung.
1. Die reguläre Anpassung
Nach § 6 Abs. 6 SGB V wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze jedes Jahr im Verhältnis der Bruttolohnentwicklung des vorvergangenen zum vergangenen Jahr fortgeschrieben und auf das nächste Vielfache von 450 Euro aufgerundet. Für 2027 ist die Lohnentwicklung des Jahres 2025 maßgeblich. Daraus ergibt sich eine regulär fortgeschriebene Grenze von 80.550 Euro.
2. Die Sonderanhebung um 3.600 Euro
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat der Bundestag am 10. Juli 2026 beschlossen, die für 2027 regulär ermittelte Grenze zusätzlich um 3.600 Euro zu erhöhen, also um 300 Euro im Monat. In namentlicher Abstimmung stimmten 318 Abgeordnete dafür, 284 dagegen, vier enthielten sich (Deutscher Bundestag). Der Bundesrat ließ das Gesetz am selben Tag passieren, verkündet wurde es am 29. Juli 2026. 80.550 Euro plus 3.600 Euro ergeben die 84.150 Euro für 2027. Ab 2028 wird der erhöhte Wert ganz normal mit der Lohnentwicklung fortgeschrieben, die Sonderanhebung bleibt also dauerhaft im System.
Die Anhebung stand bereits im Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett am 29. April 2026 beschlossen hat, zusammen mit dem Bestandsschutz für bereits Privatversicherte. Die Bundesregierung rechnet laut Gesetzentwurf durch die außerordentliche Anhebung von Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze ab 2027 mit jährlichen Mehreinnahmen von rund 1,2 Milliarden Euro von den Mitgliedern und rund 1,3 Milliarden Euro von den Arbeitgebern.
Das politische Ziel
Beide Effekte dienen demselben Zweck: Gutverdiener sollen länger und mit höheren Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Eine höhere Versicherungspflichtgrenze hält mehr Angestellte in der GKV, eine höhere Beitragsbemessungsgrenze lässt die, die bleiben, mehr zahlen. Neu ist das Muster nicht. Zum 1. Januar 2003 wurde die Grenze schon einmal außerplanmäßig angehoben, von 40.500 auf 45.900 Euro, damals ebenfalls mit Bestandsschutz für die bereits Privatversicherten. Dieser Bestandsschutz von 2003 gilt bis heute als besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze und bekommt 2027 ein Gegenstück.
Der Referentenentwurf vom 21. September 2026
Die Euro-Werte stehen im Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 21. September 2026 vorgelegt hat. Danach folgen Kabinettsbeschluss und Zustimmung des Bundesrates, verkündet wird die Verordnung üblicherweise Ende November. Die Werte eines Referentenentwurfs werden in aller Regel unverändert übernommen, weil sie aus der amtlich festgestellten Lohnentwicklung und einer festen Rundungsregel folgen.
Drei Jahresarbeitsentgeltgrenzen ab 2027: Welche gilt für wen?
Ab dem 1. Januar 2027 gibt es nicht mehr zwei, sondern drei Versicherungspflichtgrenzen nebeneinander. Welche für Sie gilt, hängt allein davon ab, seit wann Sie wegen Ihres Gehalts privat versichert sind.
| Personengruppe | Rechtsgrundlage | Grenze 2027 | Monat |
|---|---|---|---|
| Alle Angestellten ohne Bestandsschutz, insbesondere alle, die 2027 oder später neu in die PKV wechseln wollen | § 6 Abs. 6 SGB V | 84.150 € | 7.012,50 € |
| Angestellte, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und privat krankenvollversichert sind | § 6 Abs. 8 SGB V (neu) | 80.550 € | 6.712,50 € |
| Angestellte, die schon am 31. Dezember 2002 versicherungsfrei und privat krankenvollversichert waren | § 6 Abs. 7 SGB V | 72.900 € | 6.075,00 € |
Der neue Bestandsschutz nach § 6 Abs. 8 SGB V
Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Privatversicherte allein durch die Sonderanhebung in die Versicherungspflicht zurückfallen. Für alle, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Grenze versicherungsfrei und bei einem privaten Versicherer in einer substitutiven Krankenversicherung versichert sind, wird die Grenze 2027 nicht zusätzlich erhöht. Für sie gelten 80.550 Euro. Ab 2028 wird auch diese Grenze mit der Lohnentwicklung fortgeschrieben und bleibt dauerhaft unter der allgemeinen.
Praktisch heißt das: Wer Ende 2026 privat versichert ist und 2027 zwischen 80.550 und 84.150 Euro verdient, bleibt privat versichert. Wer in derselben Gehaltsspanne liegt, aber erst 2027 wechseln möchte, kann das nicht.
Der Bestandsschutz hängt an der Person, nicht am Arbeitgeber, und bleibt bei einem Jobwechsel erhalten.
Die Altregelung aus 2002 (§ 6 Abs. 7 SGB V)
Wer schon Ende 2002 privat versichert war, profitiert weiter von der niedrigsten Grenze. Sie gilt nach der Verwaltungspraxis auch dann weiter, wenn der Versicherte den Arbeitgeber wechselt, zeitweise gar nicht versichert ist oder zwischenzeitlich versicherungspflichtig wird (lohn-info.de).
Bis einschließlich 2026 entsprach diese Grenze immer exakt der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Das ist ab 2027 vorbei: Die Beitragsbemessungsgrenze bekommt die Sonderanhebung um 3.600 Euro, die besondere Grenze für den Altbestand nicht. Beide laufen deshalb künftig dauerhaft auseinander, 2027 mit 72.900 Euro Grenze gegenüber 76.500 Euro Beitragsbemessungsgrenze.
Was passiert, wenn das Gehalt unter die eigene Grenze fällt?
Wer als Privatversicherter mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt unter die für ihn geltende Grenze rutscht, wird ab diesem Zeitpunkt versicherungspflichtig, nicht erst zum Jahresende. Ausgenommen sind Kurzarbeit, eine stufenweise Wiedereingliederung und von vornherein befristete Minderungen von nicht mehr als drei Monaten.
Zurück in die GKV muss trotzdem nicht jeder:
- Befreiung: Tritt die Versicherungspflicht durch die jährliche Änderung der Grenze ein und nicht durch eine Gehaltskürzung, kann man sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V innerhalb von drei Monaten befreien lassen. Das gilt für die reguläre Fortschreibung und für die beiden Bestandsschutzgrenzen, ausdrücklich aber nicht für die Sonderanhebung um 3.600 Euro: Das Gesetz verweist in § 8 nur auf § 6 Abs. 6 Satz 2 und 4, Abs. 7 und 8, nicht auf den neuen Satz 3.
- Ab 55: Wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig würde, bleibt nach § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei, wenn er in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig war.
Was bei einer Rückkehr in die GKV gilt: Zurück von der PKV in die GKV
Wer kann 2027 in die PKV wechseln?
Für den Wechsel 2027 zählt ausschließlich die allgemeine Grenze von 84.150 Euro. Die beiden Bestandsschutzgrenzen gelten nur für Personen, die schon privat versichert sind. Wann die Versicherungsfreiheit eintritt, hängt davon ab, wie das Gehalt über die Grenze kommt.
Fall 1: Neue Beschäftigung mit Gehalt über der Grenze
Wer 2027 eine neue Stelle antritt und von Beginn an regelmäßig mehr als 84.150 Euro im Jahr verdient, ist ab dem ersten Arbeitstag versicherungsfrei. Das gilt für Berufseinsteiger ebenso wie beim Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber. Das Gehalt aus einer früheren Beschäftigung im selben Jahr spielt keine Rolle. Der Wechsel in die PKV ist sofort möglich, ohne Wartezeit bis zum Jahresende.
Fall 2: Gehaltserhöhung im laufenden Arbeitsverhältnis
Wer in einem bestehenden Arbeitsverhältnis eine Gehaltserhöhung bekommt und damit erstmals über die Grenze kommt, wird nicht sofort versicherungsfrei. Nach § 6 Abs. 4 SGB V endet die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grenze überschritten wird, und nur, wenn das Entgelt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt. Die Grenze für 2028 steht erst im Herbst 2027 fest. Bei einem Lohnplus von 3 bis 5 Prozent dürfte sie zwischen 86.850 und 88.650 Euro liegen.
Ein Beispiel: Ein Angestellter verdient ab Juli 2027 7.200 Euro im Monat, also 86.400 Euro im Jahr. Er überschreitet die Grenze 2027, voraussichtlich aber nicht die Grenze 2028. Seine Versicherungspflicht endet deshalb nicht zum 31. Dezember 2027. Er bleibt pflichtversichert, bis sein Gehalt auch die jeweils nächste Grenze übersteigt.
Fall 3: Die Falle beim Jahreswechsel 2026/2027
Dieser Fall betrifft viele, die 2026 in ihrem Arbeitsverhältnis erstmals die Grenze von 77.400 Euro überschritten haben. Ihre Versicherungspflicht endet zum 31. Dezember 2026 nur, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt auch die Grenze 2027 übersteigt. Für sie gelten 84.150 Euro, denn den Bestandsschutz von 80.550 Euro bekommt nur, wer am 31. Dezember 2026 bereits versicherungsfrei und privat versichert ist. Wer 2026 zwischen 77.400 und 84.150 Euro verdient und noch pflichtversichert ist, bleibt es über den Jahreswechsel hinaus.
Fall 4: Mehrere Beschäftigungen
Die Entgelte aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Der erste Minijob neben der Hauptbeschäftigung bleibt außen vor, jeder weitere zählt mit. Eine nebenberufliche Selbstständigkeit wird nie eingerechnet.
Der Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung
Tritt Versicherungsfreiheit ein, endet die Mitgliedschaft in der Krankenkasse nicht automatisch. Sie läuft nach § 188 Abs. 4 SGB V als freiwillige Mitgliedschaft weiter, es sei denn, der Arbeitnehmer erklärt innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse seinen Austritt. Wirksam wird der Austritt nur, wenn eine anderweitige Absicherung nachgewiesen wird, also eine private Krankenvollversicherung, die sich lückenlos anschließt.
Wer die Zwei-Wochen-Frist versäumt, bleibt freiwillig gesetzlich versichert und kann später mit Wirkung zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen. Der Arbeitgeber zahlt auch zur freiwilligen GKV seinen vollen Zuschuss. Der Wechsel ist also nicht verbaut, nur verschoben.
Wechsel noch 2026: Welche Fristen jetzt laufen
Wer den Bestandsschutz von 80.550 Euro will, muss am 31. Dezember 2026 zwei Bedingungen zugleich erfüllen: versicherungsfrei sein und an diesem Tag bereits privat krankenvollversichert sein. Ein Vertrag, der erst am 1. Januar 2027 beginnt, reicht nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht.
Freiwillig gesetzlich Versicherte
Wer heute über 77.400 Euro verdient und freiwillig in der GKV ist, kann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen. Damit die private Versicherung spätestens am 1. Dezember 2026 beginnt, musste die Kündigung bis zum 30. September 2026 bei der Krankenkasse sein. Diese Frist ist verstrichen. Eine Kündigung im Oktober 2026 beendet die Mitgliedschaft zum 31. Dezember 2026, die PKV beginnt dann am 1. Januar 2027.
Das ist für alle unproblematisch, deren Gehalt 2027 über 84.150 Euro liegt. Wer 2027 zwischen 80.550 und 84.150 Euro verdient, wird dagegen am 1. Januar 2027 versicherungspflichtig, weil ihm der Bestandsschutz fehlt. Eine Befreiung hilft hier nicht: Diese Versicherungspflicht entsteht allein durch die Sonderanhebung, und dafür schließt das Gesetz die Befreiung aus.
Anders liegt es unter 80.550 Euro. Dort entsteht die Versicherungspflicht schon durch die reguläre Fortschreibung, und dafür gibt es wie in jedem Jahr das Befreiungsrecht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Ob die Krankenkasse es für einen erst zum 1. Januar 2027 beginnenden PKV-Vertrag anerkennt, ist nicht verbindlich geklärt. Wer darauf setzt, sollte das vorher schriftlich mit seiner Krankenkasse klären.
Neue Stelle in den letzten Monaten 2026
Wer im Oktober, November oder Dezember 2026 eine neue Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über 77.400 Euro antritt, ist vom ersten Tag an versicherungsfrei und kann innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse austreten. Beginnt die private Versicherung noch 2026, greift der Bestandsschutz. Diese Gruppe hat 2026 den klarsten Weg.
Wer 2026 erstmals über die Grenze gekommen ist
Wer in einem bestehenden Arbeitsverhältnis 2026 erstmals über 77.400 Euro gekommen ist, wird zum 31. Dezember 2026 nur versicherungsfrei, wenn sein Gehalt auch 84.150 Euro übersteigt. Liegt es darunter, helfen 2026 weder Antrag noch Kündigung. Der Wechsel wird erst möglich, wenn das Gehalt die dann geltende allgemeine Grenze übersteigt.
Was Arbeitgeber jetzt prüfen müssen
Arbeitgeber müssen zum Jahreswechsel für jeden Mitarbeiter mit einem Jahresarbeitsentgelt zwischen 72.900 und 84.150 Euro feststellen, welche der drei Grenzen gilt. Dafür muss die Personalabteilung wissen, seit wann der Mitarbeiter privat versichert ist. Fehler bei dieser Einstufung führen zu Beitragsnachforderungen oder zu einer zu Unrecht angenommenen Versicherungsfreiheit. Angestellte sollten ihrem Arbeitgeber den PKV-Beginn mit der Versicherungsbescheinigung belegen.
Beitragsbemessungsgrenze 2027: 76.500 Euro in der Krankenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung steigt 2027 von 69.750 auf 76.500 Euro im Jahr, von 5.812,50 auf 6.375 Euro im Monat. Das ist ein Plus von 9,7 Prozent. Auch hier stecken 3.600 Euro Sonderanhebung drin: Nach § 223 SGB V in der ab 2027 geltenden Fassung entspricht die Beitragsbemessungsgrenze 2027 der um 3.600 Euro erhöhten besonderen Grenze von 72.900 Euro.
Die Beitragsbemessungsgrenze hat eine andere Aufgabe als die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie legt fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge berechnet werden, was darüber liegt, bleibt beitragsfrei. Für gesetzlich Versicherte mit Einkommen über 6.375 Euro steigt der Beitrag 2027 deshalb doppelt: durch die höhere Grenze und durch den voraussichtlich steigenden Zusatzbeitrag.
Was das für GKV-Mitglieder kostet
Bei einem Gehalt oberhalb der neuen Grenze erhöht sich die beitragspflichtige Basis um 562,50 Euro im Monat. Allein für die Krankenversicherung sind das bei 2,9 Prozent Zusatzbeitrag 49,22 Euro mehr Arbeitnehmeranteil und 49,22 Euro mehr Arbeitgeberanteil im Monat. Steigt die Pflegeversicherung mit derselben Grenze, kommen beim Arbeitnehmer 13,50 Euro (kinderlos, 2,4 Prozent) oder 10,13 Euro (mit Kind, 1,8 Prozent) dazu, beim Arbeitgeber 10,13 Euro. Zusammen sind das für kinderlose Arbeitnehmer rund 63 Euro, für Arbeitnehmer mit Kind und für Arbeitgeber jeweils rund 59 Euro im Monat.
Darauf kommen zwei Effekte, die auf das gesamte Einkommen bis zur Grenze wirken: ein höherer Zusatzbeitrag und, nach dem Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, ein Kinderlosenzuschlag von 0,9 statt 0,6 Prozent. Der höhere Zuschlag allein kostet Kinderlose weitere 19,13 Euro im Monat. Die Gesamtrechnung für einen kinderlosen Angestellten steht in der News Pflegereform beschlossen: Was Kinderlose 2027 mehr zahlen.
Die offene Frage: Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung
Bis 2026 war die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung immer identisch mit der der Krankenversicherung. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat die Sonderanhebung aber nur im SGB V verankert. Die Pflegeversicherung verweist in § 55 Abs. 2 SGB XI auf die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V, und die wird nicht zusätzlich angehoben. Ohne weitere Gesetzesänderung läge die Pflege-Grenze 2027 deshalb bei 72.900 Euro, also 6.075 Euro im Monat.
Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen, der die Sonderanhebung auf die Pflegeversicherung überträgt (Bundesgesundheitsministerium). Dann stiege auch die Pflege-Grenze auf 76.500 Euro. Das Gesetz muss noch durch Bundestag und Bundesrat. Bis dahin gilt für alle Pflege-Werte auf dieser Seite: 6.375 Euro geplant, 6.075 Euro als Rückfallwert. Für den Arbeitgeberzuschuss zur privaten Pflegepflichtversicherung macht das 5,40 Euro im Monat aus.
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung
Der Vollständigkeit halber: In der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze 2027 laut Referentenentwurf von 101.400 auf 106.200 Euro im Jahr (8.850 Euro im Monat). Mit der Krankenversicherung hat sie nichts zu tun, sie wird aber oft mit ihr verwechselt.
Arbeitgeberzuschuss zur PKV 2027: So wird er berechnet
Der höchste Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung steigt 2027 auf 557,81 Euro im Monat, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei 2,9 Prozent bleibt, bei 3,7 Prozent auf 583,31 Euro. Dazu kommen bis zu 114,75 Euro für die private Pflegepflichtversicherung. Der Grund ist die höhere Beitragsbemessungsgrenze, an der der Zuschuss hängt.
Rechtsgrundlage und Formel
Privatversicherte Arbeitnehmer haben nach § 257 Abs. 2 SGB V Anspruch auf einen Zuschuss ihres Arbeitgebers. Er beträgt die Hälfte des tatsächlichen PKV-Beitrags, höchstens aber die Hälfte dessen, was bei gesetzlicher Versicherung als Beitrag anfiele. Dieser Höchstbetrag folgt aus drei Größen: dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent, dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag, den das Bundesgesundheitsministerium bis zum 1. November für das Folgejahr bekannt gibt (2026: 2,9 Prozent), und der Beitragsbemessungsgrenze oder dem tatsächlichen Gehalt, wenn es darunter liegt.
Höchstzuschuss = Beitragsbemessungsgrenze × (14,6 % + durchschnittlicher Zusatzbeitrag) ÷ 2
Für die Pflegeversicherung gilt nach § 61 SGB XI dasselbe Prinzip: die Hälfte des Beitrags zur privaten Pflegepflichtversicherung, höchstens der Arbeitgeberanteil in der sozialen Pflegeversicherung. Das sind bundesweit 1,8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, in Sachsen 1,3 Prozent, weil dort die Arbeitnehmer wegen des beibehaltenen Buß- und Bettags einen höheren Anteil tragen.
Höchstzuschuss Krankenversicherung 2027 je nach Zusatzbeitrag
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2027 steht noch nicht fest. Veröffentlichte Prognosen reichen von 3,3 bis 3,7 Prozent (siehe GKV-Höchstbeitrag 2027). Die Tabelle zeigt den Höchstzuschuss zur Krankenversicherung bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 6.375 Euro im Monat:
| Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2027 | Gesamtbeitragssatz | Höchstzuschuss KV je Monat | Plus gegenüber 2026 (508,59 €) |
|---|---|---|---|
| 2,9 % (unverändert) | 17,5 % | 557,81 € | +49,22 € |
| 3,3 % | 17,9 % | 570,56 € | +61,97 € |
| 3,5 % | 18,1 % | 576,94 € | +68,35 € |
| 3,7 % | 18,3 % | 583,31 € | +74,72 € |
Höchstzuschuss Pflegepflichtversicherung 2027
| Beitragsbemessungsgrenze Pflege | Bundesweit (1,8 %) | Sachsen (1,3 %) |
|---|---|---|
| 6.375 € (nach Pflegeneuordnungsgesetz, geplant) | 114,75 € | 82,88 € |
| 6.075 € (ohne Übertragung der Sonderanhebung) | 109,35 € | 78,98 € |
Zum Vergleich 2026: 104,63 Euro bundesweit, 75,56 Euro in Sachsen.
Wie viel Zuschuss Sie tatsächlich bekommen, hängt von Ihrem eigenen Beitrag ab. Rechenbeispiele für verschiedene Altersgruppen und Familien, was der Zuschuss abdeckt und was gilt, wenn das Gehalt unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, stehen im Artikel Der Arbeitgeberzuschuss zur PKV 2027.
Sonderfälle: Teilzeit, Elternzeit, Familienversicherung, Selbstständige und Beamte
Teilzeit und Elternzeit
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze kennt keine Teilzeitquote. Wer in Teilzeit unter 84.150 Euro fällt (oder unter seine Bestandsschutzgrenze), wird versicherungspflichtig, es sei denn, die Reduzierung ist von vornherein auf höchstens drei Monate befristet. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Privatversicherte bleiben privat versichert, verlieren aber den Arbeitgeberzuschuss, weil kein Entgelt fließt. Wer nach der Elternzeit in Teilzeit zurückkehrt und unter die Grenze fällt, wird versicherungspflichtig, außer in den Fällen des § 6 Abs. 3a SGB V ab 55 (siehe oben). Mehr dazu: PKV bei Teilzeit und PKV bei Jobwechsel oder Elternzeit.
Familienversicherung der Kinder bei einem privat versicherten Elternteil
Hier spielt die Jahresarbeitsentgeltgrenze eine zweite, oft übersehene Rolle. Nach § 10 Abs. 3 SGB V sind Kinder nicht beim gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert, wenn der andere Elternteil mit ihm verheiratet oder verpartnert ist, nicht Mitglied einer Krankenkasse ist, sein Gesamteinkommen regelmäßig über einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt und höher ist als das des gesetzlich versicherten Elternteils. Alle Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.
Gesamteinkommen ist dabei der steuerliche Begriff, also die Summe der Einkünfte und nicht das Bruttogehalt: Bei Arbeitnehmern ist das der Bruttolohn abzüglich der Werbungskosten. Das Gesetz nennt keinen bestimmten Absatz von § 6, die Krankenkassen legen hier die allgemeine Grenze zugrunde, auch für Privatversicherte mit Bestandsschutz. 2027 steigt der Schwellenwert damit von 6.450 auf 7.012,50 Euro im Monat. Kinder von Ehepaaren, bei denen der privat versicherte Elternteil ein Gesamteinkommen zwischen diesen beiden Werten hat, können 2027 deshalb wieder beitragsfrei beim gesetzlich versicherten Elternteil mitversichert werden. Bei nicht verheirateten Paaren greift die Regel nicht. Mehr dazu: Familie in der PKV: Kinder mitversichern.
Beamte und Beihilfeberechtigte
Für Beamte gilt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht. Sie sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfrei, gleich wie viel sie verdienen, und können sich von Beginn an privat versichern. Relevant wird die allgemeine Grenze für Beamte nur bei der Familienversicherung der Kinder, wie oben beschrieben. Einen Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V gibt es für Beamte nicht, stattdessen trägt der Dienstherr über die Beihilfe einen Teil der Krankheitskosten. Elf Länder bieten als Alternative eine pauschale Beihilfe in Höhe des halben Beitrags zur Krankenversicherung an, der Bund nicht. Welche Länder das sind und für wen sie sich lohnt, steht auf unserem Schwesterportal PKV für Beamte: pauschale Beihilfe.
Selbstständige und Freiberufler
Hauptberuflich Selbstständige sind nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig, für sie gilt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht. Sie können sich privat versichern, gleich wie viel sie verdienen. Einen Arbeitgeberzuschuss gibt es nicht, dafür sind die Beiträge zur Basisabsicherung als Sonderausgaben absetzbar (PKV steuerlich absetzen). Wechselt ein Selbstständiger in ein Angestelltenverhältnis, gilt ab diesem Zeitpunkt die allgemeine Grenze von 84.150 Euro. Liegt sein Gehalt darunter, wird er versicherungspflichtig. Ausnahme: Ab 55 bleibt er unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei, siehe oben.
Werkstudenten, Berufseinsteiger, Rückkehrer aus dem Ausland
Wer im unmittelbaren Anschluss an eine Beschäftigung während des Studiums beim selben Arbeitgeber eine Stelle über der Grenze antritt, ist sofort versicherungsfrei, nicht erst zum Jahresende (lohn-info.de). Berufseinsteiger mit einem Einstiegsgehalt über 84.150 Euro sind ab dem ersten Tag versicherungsfrei. Dasselbe gilt für Rückkehrer aus dem Ausland, die in Deutschland eine Beschäftigung über der Grenze aufnehmen, gleich wie sie vorher versichert waren.
Mehrere Minijobs und Entgeltumwandlung
Der erste Minijob neben der Hauptbeschäftigung wird nicht eingerechnet, jeder weitere schon. Eine Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung mindert das maßgebliche Jahresarbeitsentgelt um bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, 2027 also um bis zu 4.248 Euro im Jahr. Wer knapp über 84.150 Euro liegt und eine Entgeltumwandlung beginnt, kann dadurch wieder versicherungspflichtig werden.
Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenze seit 2002
Seit 2002 hat sich die allgemeine Grenze mehr als verdoppelt, von 40.500 auf 84.150 Euro. Der Sprung 2027 ist mit 6.750 Euro der größte in Euro seit 2002. Prozentual war die außerplanmäßige Anhebung 2003 mit 13,3 Prozent noch größer als die 8,7 Prozent von 2027.
| Jahr | Allgemeine Grenze | Besondere Grenze (2002) | Beitragsbemessungsgrenze KV | Besonderheit |
|---|---|---|---|---|
| 2002 | 40.500 € | gab es noch nicht | 40.500 € | nur eine Grenze |
| 2003 | 45.900 € | 41.400 € | 41.400 € | außerplanmäßige Anhebung, Bestandsschutz eingeführt |
| 2007 | 47.700 € | 42.750 € | 42.750 € | Drei-Jahres-Regel bis 2010 |
| 2011 | 49.500 € | 44.550 € | 44.550 € | Grenze gesenkt, Drei-Jahres-Regel abgeschafft |
| 2015 | 54.900 € | 49.500 € | 49.500 € | |
| 2019 | 60.750 € | 54.450 € | 54.450 € | |
| 2022 | 64.350 € | 58.050 € | 58.050 € | keine Erhöhung der allgemeinen Grenze wegen der Lohnentwicklung im Corona-Jahr 2020 |
| 2024 | 69.300 € | 62.100 € | 62.100 € | |
| 2025 | 73.800 € | 66.150 € | 66.150 € | |
| 2026 | 77.400 € | 69.750 € | 69.750 € | |
| 2027 | 84.150 € | 72.900 € | 76.500 € | Sonderanhebung 3.600 €, neue Bestandsschutzgrenze 80.550 € |
Bis 2026 waren die besondere Grenze und die Beitragsbemessungsgrenze immer identisch. Ab 2027 laufen sie dauerhaft auseinander, weil die Beitragsbemessungsgrenze die Sonderanhebung bekommt und die besondere Grenze für den Altbestand nicht.
Was das für die Zukunft bedeutet
Die Fortschreibung folgt jeweils der Lohnentwicklung des vorvergangenen Jahres. Bei Lohnsteigerungen von 3 bis 5 Prozent, wie in den vergangenen Jahren, dürfte die allgemeine Grenze 2028 zwischen 86.850 und 88.650 Euro liegen und spätestens 2030 die Marke von 90.000 Euro überschreiten. Das ist eine Schätzung, weil die Fortschreibung auf dem ungerundeten Vorjahreswert aufsetzt. Für Angestellte, die den Wechsel planen, heißt das: Die Grenze läuft dem Gehalt in der Regel davon. Wer sie einmal überschritten hat und darüber bleiben will, braucht Gehaltssteigerungen mindestens im Takt der allgemeinen Lohnentwicklung.
Zeitplan und Verbindlichkeit: Was feststeht und was noch kommt
Die Sonderanhebung um 3.600 Euro und der Bestandsschutz sind geltendes Recht. Die Euro-Beträge für 2027 sind Entwurfswerte, die im Herbst 2026 bestätigt werden. Offen sind noch der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2027 und die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung.
| Datum | Schritt | Status |
|---|---|---|
| 29. April 2026 | Kabinettsbeschluss zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, bereits mit Sonderanhebung und Bestandsschutz | erledigt |
| 10. Juli 2026 | Bundestag beschließt das Gesetz (318 Ja, 284 Nein, 4 Enthaltungen), der Bundesrat lässt es am selben Tag passieren | erledigt |
| 29. Juli 2026 | Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 228) | erledigt |
| 21. September 2026 | Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 mit den Euro-Werten | erledigt |
| 30. September 2026 | Kabinettsbeschluss zum Pflegeneuordnungsgesetz mit Übertragung der Sonderanhebung auf die Pflegeversicherung | erledigt, parlamentarisches Verfahren läuft |
| Oktober 2026 | Kabinettsbeschluss zur Rechengrößen-Verordnung 2027 | ausstehend |
| bis 1. November 2026 | Bekanntgabe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags 2027 durch das Bundesgesundheitsministerium | ausstehend |
| November 2026 | Zustimmung des Bundesrates zur Rechengrößen-Verordnung, Verkündung | ausstehend |
| 1. Januar 2027 | Inkrafttreten aller Werte |
Wie sicher sind die Zahlen?
Die Werte des Referentenentwurfs beruhen auf der amtlich festgestellten Lohnentwicklung und einer festen Rundungsregel. Sie werden in aller Regel unverändert vom Kabinett und vom Bundesrat übernommen. Eine Abweichung bei 84.150 und 76.500 Euro halte ich deshalb für sehr unwahrscheinlich. Offen sind zwei Dinge: der Zusatzbeitrag, der den Höchstzuschuss zur Krankenversicherung um einige Euro verschieben kann, und die Frage, ob die Pflegeversicherung die Sonderanhebung übernimmt. Diese Seite wird nach beiden Entscheidungen aktualisiert.
Häufige Fragen zur Jahresarbeitsentgeltgrenze und zum Arbeitgeberzuschuss 2027
Wie hoch ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027?
84.150 Euro im Jahr, das sind 7.012,50 Euro im Monat. Für Privatversicherte mit Bestandsschutz gelten niedrigere Grenzen: 80.550 Euro, wer am 31. Dezember 2026 versicherungsfrei und privat krankenvollversichert ist, und 72.900 Euro, wer das schon am 31. Dezember 2002 war. Die Euro-Werte stammen aus dem Referentenentwurf vom 21. September 2026 und werden mit der Rechengrößen-Verordnung endgültig.
Wie hoch ist der maximale Arbeitgeberzuschuss zur PKV 2027?
Bei einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent 557,81 Euro im Monat für die Krankenversicherung und bis zu 114,75 Euro für die private Pflegepflichtversicherung (in Sachsen 82,88 Euro). Steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag auf 3,5 Prozent, erhöht sich der Zuschuss zur Krankenversicherung auf 576,94 Euro.
Bekomme ich den Höchstzuschuss automatisch?
Nein. Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte Ihres tatsächlichen PKV-Beitrags, der Höchstbetrag ist nur die Obergrenze. Wer 600 Euro Beitrag zur Krankenversicherung zahlt, bekommt dafür 300 Euro und nicht 557,81 Euro.
Ich verdiene 2026 genau 80.000 Euro und bin gesetzlich versichert. Kann ich noch wechseln?
Das hängt davon ab, wie Sie gesetzlich versichert sind. Haben Sie die Grenze 2026 in Ihrem laufenden Arbeitsverhältnis erstmals überschritten, sind Sie noch pflichtversichert. Dann endet die Versicherungspflicht zum Jahresende nur, wenn Ihr Gehalt auch die Grenze 2027 von 84.150 Euro übersteigt, und das tut es nicht. Sind Sie dagegen schon länger freiwillig versichert, können Sie die Kasse zwar noch kündigen, die PKV beginnt dann aber erst am 1. Januar 2027. Den Bestandsschutz von 80.550 Euro bekommen Sie damit nicht, und Sie werden am 1. Januar 2027 versicherungspflichtig. Weil 80.000 Euro schon unter der regulär fortgeschriebenen Grenze von 80.550 Euro liegen, kommt eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in Betracht. Ob die Krankenkasse sie bei einem erst am 1. Januar beginnenden PKV-Vertrag anerkennt, ist nicht verbindlich geklärt; das sollten Sie vorher schriftlich mit ihr klären. Sicher ist der Wechsel erst, wenn Ihr regelmäßiges Gehalt die dann geltende allgemeine Grenze übersteigt.
Ich bin seit 2024 privat versichert und verdiene 2027 voraussichtlich 82.000 Euro. Muss ich zurück in die GKV?
Nein. Für Sie gilt der Bestandsschutz von 80.550 Euro, weil Sie am 31. Dezember 2026 versicherungsfrei und privat versichert sind. Mit 82.000 Euro liegen Sie darüber und bleiben privat versichert. Achten Sie darauf, dass Ihr Arbeitgeber Ihren PKV-Beginn kennt und die richtige Grenze anwendet.
Ich bin seit 2024 privat versichert, mein Gehalt bleibt 2027 bei 78.000 Euro. Was passiert?
Ihre Grenze steigt durch die reguläre Fortschreibung von 77.400 auf 80.550 Euro. Mit 78.000 Euro liegen Sie darunter und werden zum 1. Januar 2027 versicherungspflichtig. Weil die Versicherungspflicht durch die Änderung der Grenze eintritt und nicht durch eine Gehaltskürzung, können Sie sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V befreien lassen. Den Antrag stellen Sie innerhalb von drei Monaten bei einer gesetzlichen Krankenkasse, die Befreiung ist unwiderruflich. Ohne Antrag werden Sie gesetzlich pflichtversichert.
Zählt das Weihnachtsgeld zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Ja, wenn es mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal im Jahr gezahlt wird. Das ist der Fall bei einer Zusage im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder durch betriebliche Übung. Ein rein freiwilliger Bonus, über den jedes Jahr neu entschieden wird, zählt nicht.
Gilt die Grenze auch bei Teilzeit?
Ja, und zwar ohne Umrechnung auf eine Vollzeitstelle. Wer in Teilzeit unter die Grenze fällt, wird versicherungspflichtig. Ausgenommen sind nur vorübergehende Minderungen, etwa eine von vornherein befristete Reduzierung von nicht mehr als drei Monaten.
Was ist der Unterschied zwischen Jahresarbeitsentgeltgrenze und Beitragsbemessungsgrenze?
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2027: 84.150 Euro) entscheidet, ob Sie die gesetzliche Krankenversicherung verlassen dürfen. Die Beitragsbemessungsgrenze (2027: 76.500 Euro) legt fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge berechnet werden. Die erste betrifft den Wechsel, die zweite den GKV-Beitrag und den Arbeitgeberzuschuss zur PKV.
Erhöht sich mein PKV-Beitrag, weil die Beitragsbemessungsgrenze steigt?
Nein. Der PKV-Beitrag hängt von Eintrittsalter, Gesundheitszustand, Tarif und Selbstbeteiligung ab, nicht von Ihrem Einkommen und nicht von der Beitragsbemessungsgrenze. Steigen kann durch die höhere Grenze nur der Höchstzuschuss Ihres Arbeitgebers.
Gilt die Sonderanhebung nur 2027 oder dauerhaft?
Dauerhaft. Die zusätzlichen 3.600 Euro werden ab 2028 mit der Lohnentwicklung fortgeschrieben und bleiben im System. Nur die beiden Bestandsschutzgrenzen für 2002 und 2026 bekommen sie nicht und bleiben deshalb dauerhaft darunter.
Bekommt mein Arbeitgeber meine Gesundheitsdaten, wenn ich den Zuschuss beantrage?
Nein. Der Arbeitgeber braucht nur den zuschussfähigen Beitrag und die Bestätigung des Versicherers, dass der Vertrag die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Tarifdetails, Gesundheitsfragen und Risikozuschläge gehen ihn nichts an.
Was passiert mit dem Arbeitgeberzuschuss in der Elternzeit oder bei längerer Krankheit?
In der Elternzeit ohne Entgelt entfällt der Zuschuss, den PKV-Beitrag tragen Sie dann vollständig selbst. Bei Krankheit zahlt der Arbeitgeber den Zuschuss nur, solange er das Gehalt fortzahlt, in der Regel sechs Wochen. Danach läuft der Beitrag weiter, während das Krankentagegeld nur das Einkommen ersetzt. Eine Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit gibt es nur, wenn sie im Tarif ausdrücklich vereinbart ist.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen
- § 6 SGB V (Versicherungsfreiheit, Jahresarbeitsentgeltgrenzen, Abs. 3a ab 55)
- § 8 SGB V (Befreiung von der Versicherungspflicht)
- § 10 SGB V (Familienversicherung, Abs. 3)
- § 188 SGB V (Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft, Austritt nach Abs. 4)
- § 223 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze)
- § 257 SGB V (Beitragszuschüsse für Beschäftigte)
- § 55 SGB XI und § 61 SGB XI (Beitragsbemessungsgrenze und Zuschuss in der Pflegeversicherung)
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228 (ausgefertigt am 24. Juli 2026, verkündet am 29. Juli 2026; Änderungen an §§ 6, 8 und 223 SGB V gelten ab 1. Januar 2027)
- Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 21. September 2026)
Amtliche Quellen und Fachinformationen
- Gesetzentwurf der Bundesregierung zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (PDF, mit Begründung und Angaben zu den Mehreinnahmen)
- Bundesgesundheitsministerium: Kabinett beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (29. April 2026)
- Deutscher Bundestag: Bundestag verabschiedet GKV-Finanzreform (10. Juli 2026)
- Bundesgesundheitsministerium: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz (30. September 2026)
- lohn-info.de: Maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze und regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt
- lohn-info.de: Beitragsbemessungsgrenzen 2027
Alle Werte Stand 5. Oktober 2026. Die Euro-Beträge für 2027 beruhen auf dem Referentenentwurf und werden mit der Verkündung der Rechengrößen-Verordnung sowie der Bekanntgabe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags im November 2026 bestätigt oder angepasst.
Die Begriffe Jahresarbeitsentgeltgrenze und Beitragsbemessungsgrenze im PKV-Lexikon. Wie Sie als Angestellter Schritt für Schritt prüfen, ob Ihr Gehalt reicht: PKV für Angestellte: Ab wann lohnt sich der Wechsel?
Nächster Schritt
Welche Grenze gilt für Sie, und reicht Ihr Gehalt?
In einem kurzen, kostenlosen Gespräch prüfe ich mit Ihnen, welche der drei Grenzen für Sie gilt, ob ein Wechsel 2026 oder 2027 möglich ist und wie hoch Ihr Arbeitgeberzuschuss wäre.
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